Der Geheimvertrag der Immofinanz mit den Lobbyisten

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Bei einer Hausdurchsuchung in einer Anwaltskanzlei wurde ein Geheimvertrag zwischen der Immofinanz und der Valora AG von Walter Meischberger und Peter Hochegger gefunden. Hier die wichtigsten Vereinbarungen.

Der im Zuge einer Hausdurchsuchung in einer Wiener Rechtsanwaltskanzlei gefundene Geheimvertrag zwischen der Immofinanz, die im Jahr 2004 den Zuschlag für die staatlichen Buwog-Wohnungen bekommen hat, sowie der Firma Valora, die im Eigentum der beiden Lobbyisten Peter Hochegger und Walter Meischberger stand, umfasst nur drei Seiten und elf Paragrafen, berichtet das Magazin "News".

Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Immofinanz Immobilien Anlagen AG und der Valora AG führt das Datum 2. Juni 2004, das war zwei Tage vor Abgabe des ersten verbindlichen Kaufangebotes, bei dem die Immofinanz noch um 88,4 Mio. Euro hinter dem Zweitbieter und dem einzigen Konkurrenten CA Immo AG lag. Erst bei der Nachbesserung der Angebote setzte sich dann knapp das Immofinanz-Konsortium durch.

Hier die wichtigsten Auszüge aus dem Vertrag:

  • Zur Immofinanz wird in Paragraf 1 ausgeführt, diese "ist - gemeinsam mit weiteren Partnern - Mitglied einer Bietergemeinschaft, die ein Angebot zum Erwerb von Beteiligungen an insgesamt vier Wohn- und Siedlungsgemeinschaften mit dem Ziel gelegt hat, wenigstens an einer dieser Genossenschaften beteiligt zu werden."
  • Zum "Auftragsgegenstand" heißt es im Paragraf 1 weiters: "Der Auftragnehmer (Anm.: Valora) hat von der Auftraggeberin (Anm.: Immofinanz) den Auftrag erhalten, die im Folgenden aufgezählten Beratungs- und Förderungsleistungen zu erbringen, damit der erwähnten Bietergemeinschaft oder auch nur einem Mitglied davon der Zuschlag erteilt wird. Die schriftliche Fassung dieser mündlich getroffenen Abrede bildet nun den Gegenstand dieser Urkunde (Vertragsgegenstand)."
  • In Paragraf 2 (Aufgaben des Auftragnehmers) heißt es, "Die Aufgaben des Auftragnehmers sind die Ausarbeitung einer Lobbying-Strategie mit dem Auftraggeber, die Analyse der Strategien der Mitbieter, die Entwicklung einer entsprechenden Anbietungsstrategie, die gesamte Bewerbungsberatung und jede Nebentätigkeit, die der Erteilung des Zuschlages dient und diese fördert".
  • In Paragraf 3 wird das "Erfolgshonorar" behandelt: "Der Auftragnehmer hat ausschließlich Anspruch auf ein Erfolgshonorar, d.h., dass er nur im Falle der Zuschlagserteilung honoriert wird. Im Falle der Erfolglosigkeit steht ihm auch der Ersatz von Barauslagen nicht zu."
  • In Paragraf 4 wird die Höhe des Honorars geregelt: "Das Honorar beträgt 1vH (also ein Prozent) des gesamten Bruttoentgeltes zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer."
  • In Paragraf 7 heißt es zur Vertraulichkeit: "Der Auftragnehmer hat sämtliche durch die Erfüllung des Auftrages ihm zugekommenen Informationen vertraulich zu behandeln. Diese Informationen gelten als ein ihm anvertrautes Geheimnis, zu dessen Wahrung er sich verpflichtet hat.
  • In Paragraf 9 (Anfechtungsausschluss) heißt es: "Die Auftraggeberin erteilte den Auftrag in ihrer Eigenschaft als Vollkaufmann. Sie verzichtet überdies auf eine Anfechtung wegen Irrtums."
  • Unter Paragraf 11 wird festgehalten, dass es nur ein Exemplar des Vertrages geben wird und dieses von einem Wiener Innenstadt-Notar verwahrt werden soll.

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