Rechtsfrage: Wen trifft die Winterdienstpflicht?

Zwischen 6 und 22 Uhr müssen die öffentlichen Gehwege vor dem Haus vom Schnee befreit sein.

Zumindest in Teilen Österreichs ist er jetzt da, der Winter. Doch mit dem Schnee kommt auch die Verpflichtung diesen auf den öffentlichen Gehwegen vor Ihrem Grundstück zu entfernen und gegebenenfalls auch zu streuen. Doch wen trifft diese Pflicht bei einem Haus mit mehreren Wohnungseigentümern? Und wie sieht diese Pflicht genau aus?

Die Straßenverkehrsordnung bestimmt, dass Eigentümer von Liegenschaften innerhalb von Ortschaften verpflichtet sind, täglich zwischen 6 und 22 Uhr dafür zu sorgen, dass öffentliche Gehwege vor ihrem Haus, die weniger als 3 Meter von der Liegenschaft entfernt sind, von Schnee und anderen Verunreinigungen befreit, sowie bei Schnee Glatteis gestreut werden. Das gilt natürlich zB auch zu Weihnachten, Silvester oder am Sonntag. Die jeweilige Gemeinde kann diese „Anrainerpflicht“, also die Winterdienstpflicht, durch Verordnung beschränken oder konkretisieren, insb etwa was die Verwendung von Streumitteln oder Salz betrifft. Also sollte man sich jedenfalls vorab bei der Gemeinde  informieren. In Wien gilt etwa die Winterdienstverordnung 2003. Diese Winterdienstpflicht kann vertraglich auf andere (zumeist darauf spezialisierte Unternehmen) überbunden werden. Dann treffen die Pflichten laut Straßenverkehrsordnung diese.

Wer haftet bei Verletzungen?

Die Winterdienstpflicht gilt natürlich auch für öffentliche Gehwege vor Häusern, an denen Wohnungseigentum begründet wurde. Sie fällt dann als Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft in den Aufgabenbereich der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese ist eine juristische Person, deren Rechtsfähigkeit auf Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft beschränkt ist. In aller Regel wird von der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Verwalter bestellt, der diese dann auch vertritt und üblicherweise ein Drittunternehmen mit der Wahrnehmung des Winterdienstes beauftragt. Natürlich können aber auch die Miteigentümer untereinander regeln, wer von ihnen zu welchem Zeitpunkt den Winterdienst durchzuführen hat. Eine solche Vereinbarung entbindet die Eigentümergemeinschaft dann aber nicht davon, das regelmäßig zu kontrollieren.

Kommt jemand somit durch die Verletzung der Winterdienstpflicht zu Schaden, haftet grundsätzlich die Eigentümergemeinschaft dafür, und zwar auch dann, wenn der Verletzte selbst Miteigentümer ist. Wurde ein Drittunternehmen beauftragt, haftet auch dieses, weil es laut Straßenverkehrsordnung in diesem Fall ja direkt und selbst zum Winterdienst verpflichtet ist. Eine Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt dennoch in Frage, und zwar aufgrund der Wegehalterhaftung, die im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist. Sie wird aber nur schlagend, wenn ein untaugliches oder untüchtiges Unternehmen beauftragt wurde. Aus dieser Wegehalterhaftung kann sich auch eine Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft (also der Hausverwaltung) ergeben, außerhalb der Winterdienstzeiten (also zwischen 22 und 6 Uhr) oder auf Wegen, für welche die Winterdienstpflicht der Straßenverkehrsordnung nicht gilt (insb zB Wege innerhalb einer größeren Anlage), für eine Räumung und/oder Streuung zu sorgen.

Marlene Rahmann

Rechtsanwältin Mag.a Olivia Eliasz ist Immobilien- und Arbeitsrechtsexpertin, Northcote.Recht, www.northcote.at‎

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