Verfassungsgericht kippt Wahlkampfkostengrenze für Länder

Verfassungsgericht kippt Wahlkampfkostengrenze für Länder
Verfassungsgericht kippt Wahlkampfkostengrenze für LänderDie Presse (Fabry)
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Das Limit von sieben Millionen Euro gilt nur noch für Bundeswahlen sowie für Kärnten und Salzburg, die eigene Regelungen beschlossen haben.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Wahlkampfkostengrenze für Landtags- und Gemeinderatswahlen aufgehoben. Das Limit von sieben Millionen Euro gilt damit nur noch für Bundeswahlen sowie für Kärnten und Salzburg, die eigene Regelungen beschlossen haben, wie der Politikwissenschafter Hubert Sickinger am Freitag sagte. Sollten die anderen Länder ein Kostenlimit wollen, müssten sie das nun selbst regeln.

Die Entscheidung wurde bereits Anfang Jänner veröffentlicht und ist Ergebnis einer vom Team Stronach angestrengten Verfassungsbeschwerde. Die Partei hatte bei der Nationalratswahl 2013 die Wahlkampfkostengrenze gesprengt und war gegen die 567.000 Euro-Strafe bis zum Verfassungsgericht gezogen. Der bestätigte zwar die Zulässigkeit der Wahlkampfkostengrenze an sich und die Strafe für das Team Stronach, kippte im selben Urteil aber die Kostengrenze in Ländern und Gemeinden.

Öffentlich bekannt geworden ist zwar die Bestätigung der Strafe gegen das Team Stronach, die gleichzeitige Aufhebung der Kostengrenze für Länder und Gemeinden aber nicht. Sickinger, der darüber am Freitag auch für NZZ.at schrieb, entdeckte die entsprechenden Passagen nun in den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes. Demnach kann der Bund die Wahlkampfkostengrenze nur für Bundeswahlen (Nationalrat, EU-Wahl, Bundespräsidentenwahlen) verhängen, nicht aber für Landeswahlen.

Länder für Kostengrenze zuständig

Zur Begründung führen die Höchstrichter aus, dass das Kostenlimit keine Angelegenheit des Parteienrechts ist (dafür wäre der Bund zuständig), sondern eine Wahlrechtsangelegenheit in der Zuständigkeit des jeweiligen Bundeslandes. Sickinger geht nun davon aus, dass die oberösterreichische ÖVP, die die Wahlkampfkostengrenze bei der Landtagswahl 2015 überschritten hat, ohne Strafe davonkommen dürfte. Denn der Parteien-Transparenz-Senat im Kanzleramt werde sich wohl an den Spruch der Höchstrichter halten. "Das ist hinfällig", glaubt Sickinger.

Über eine wirksame Kostengrenze für Landtagswahlen verfügen damit nur die Bundesländer Kärnten und Salzburg, wo schon bisher eigene, strengere Regeln galten, betont Sickinger. Zwar hat auch Wien eine eigene Regelung (konkret wurde die Grenze mit sechs Mio. Euro um eine Million niedriger angesetzt als vom Bund vorgegeben). Allerdings fehlen in Wien, anders als in Salzburg und Kärnten, eigene Sanktionsbestimmungen. Und der Parteien-Senat im Kanzleramt fühlt sich nur für das Parteiengesetz des Bundes zuständig, nicht aber für strengere Landesregeln. Wer die Wiener Kostengrenze überschreitet, kommt also ohne Strafe davon.

(APA)

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