Wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch und Geheimnisverrat, also Verletzung des Amtsgeheimnisses, wird nun in der Buwog-Affäre gegen Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser ermittelt. Hier die maximalen Strafen.
Die Delikte sind im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt, bei Amtsmissbrauch drohen bis zu zehn Jahre Haft. Für Grasser gilt die Unschuldsvermutung, er selber bestreitet alle Vorwürfe.
Im Folgenden die Bestimmungen im StGB im Wortlaut:
Missbrauch der Amtsgewalt
§ 302. (1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.
Verletzung des Amtsgeheimnisses
§ 310. (1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."