Das Justizministerium will Vertragspartner von Unternehmen in der Krise stärker in die Pflicht nehmen. Die Auflösungssperre für Verträge wird aber doch nicht auf die Zeit vor Insolvenzeröffnung zurückwirken.
WIEN. Die geplante Reform des Insolvenzrechts nimmt immer konkretere Gestalt an – eine Gestalt, die Vertragspartner maroder Unternehmen weniger irritieren dürfte als in der ersten Fassung des Entwurfs. Zwar arbeitet das Justizministerium noch intensiv am Text, um ihn am 17. November in den Ministerrat zu bringen, damit das Gesetz vor 1.Jänner 2010 im Parlament beschlossen werden kann. Doch sickert bereits eine substanzielle Änderung durch: bei der Verpflichtung von Vertragspartnern insolventer Unternehmen, mit diesen im– schwierigen – Geschäft zu bleiben.
Die Reform ersetzt den Zwangsausgleich und den Ausgleich durch ein Sanierungsverfahren in zwei verschiedenen Formen: mit Eigenverantwortung des Schuldners und einer Mindestquote von 30%; ohne Eigenverantwortung mit 20%. Die zur Annahme nötige Summenmehrheit wird von drei Vierteln auf die Hälfte der offenen Forderungen gesenkt (die einfache Kopfmehrheit der Gläubiger bleibt erhalten).
Für das Ziel des Justizministeriums, die Rettung überlebensfähiger Unternehmen zu fördern, spielt ein geplanter „Schutzschirm“ eine wichtige Rolle: Für die Dauer von maximal sechs Monaten ab Insolvenzeröffnung sollen laufende Verträge (z.B. Miete, Telefon) nicht bloß wegen der Verschlechterung der Situation des Schuldners oder wegen offener Forderungen aus der Vergangenheit beendet werden dürfen. Damit sich Vertragspartner nicht schon im Vorfeld aus dem Staub machen, sollte diese Auflösungssperre sogar zurückwirken: Eine Vertragsauflösung, die bis zu drei Wochen vor Insolvenzeröffnung erklärt wurde, sollte unwirksam sein. Diese Rückwirkung kommt, als eine starke Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Vertragspartners, nun doch nicht. Ebenso entfällt die geplante Möglichkeit des Schuldners, Arbeitnehmer am Austritt wegen ausständigen Lohns zu hindern, indem er ihnen ankündigt, binnen 14 Tagen einen Insolvenzantrag zu stellen.
Offen ist noch die ebenfalls sehr umstrittene Einschränkung der Anfechtbarkeit von Sanierungskrediten, die Unternehmen außerhalb von Insolvenzverfahren erhalten. Banken wünschen sich mehr Sicherheit, im Fall der Insolvenz nicht wegen Nachteiligkeit des Geschäfts von anderen Gläubigern in Anspruch genommen zu werden. „Es geht dabei nicht um Einzelinteressen, sondern um ein übergeordnetes Ziel“, sagt Herbert Pichler, Geschäftsführer der Sparte Banken in der Wirtschaftskammer, zur „Presse“. Er verweist auf den hohen Finanzierungsbedarf gerade in der Wirtschaftskrise. Sehr kritisch steht Markus Sonnleitner, Vorsitzender der Fachgruppe Insolvenzrecht der Richtervereinigung, dem Anliegen der Banken gegenüber: „Das dient ausschließlich dazu, die Anfechtung hinauszuzögern, bis sie nicht mehr möglich ist.“ Seiner Meinung nach wollen sich die Banken einen Vorteil gegenüber anderen Gläubigern sichern, für die am Ende gar nichts übrig bleibe.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.10.2009)