Massive Kritik am Gesetzesentwurf gegen „Spinner“

Der neue Paragraf ist aus Sicht von Strafrechtsexperten aus Innsbruck völlig verfehlt.

Wien/Innsbruck. Längst sehen Behörden sogenannte Staatsverweigerer als Gefahr für den Rechtsstaat. Daher soll ein „Anti-Staatsverweigerer-Paragraf“ ins Strafgesetzbuch kommen. Der Gesetzesentwurf wird jedoch von Innsbrucker Rechtsexperten abgelehnt.
Das Justizressort möchte den Straftatbestand „Staatsfeindliche Bewegungen“ (§ 246a) schaffen. Gründer solcher Bewegungen sollen mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden, Teilnehmer mit bis zu einem Jahr Haft oder mit einer Geldstrafe. Es soll um jede Bewegung gehen, „die darauf ausgerichtet ist, die Hoheitsrechte der Republik (...) nicht anzuerkennen“ (...) und „deren Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Vollziehung von Gesetzen (...) zu verhindern.“

In ihrer Stellungnahme zum Entwurf schreiben die Innsbrucker Strafrechtler Klaus Schwaighofer und Andreas Venier mit Blick auf die Aktionen der Staatsverweigerer: Jemand, der Befugnisse erfindet, die er nicht hat und von denen allgemein bekannt ist, dass er sie nicht hat, sei „ein Spinner“.

"Entschieden abzulehnen"

Und: „Wenn aber ein Spinner zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte strafgesetzwidrige Mittel einsetzt, ist er strafbar wie jeder andere Spinner, der dasselbe tut. Hier darf das Gesetz keinen Unterschied machen, indem es Formen der Spinnerei heraushebt und selbständig für strafbar erklärt.“ Kurzum: Der §246a-Entwurf sei „entschieden abzulehnen“.

Weiters bewerten die Experten auch die Definitionen der geplanten Tatbestände als zu wenig präzise. Staatsfeindliche Bewegungen müssen nämlich "laut den Erläuterungen aus "mindestens ca" 10 Personen bestehen und "nicht zwangsläufig" eine Organisationsstruktur haben. Das ist sehr vage für eine so schwerwiegende Strafvorschrift und trägt dem Bestimmtheitsgebot nicht Rechnung".

Ab wann gefährlich?

So führen Schweighofer und Venier weiter aus, dass auch "ein Stammtisch, ein Kaffeekränzchen - eine Bewegung im Sinn der Bestimmung" darstellen könne. Für die Juristen stellt sich die Frage, "ob eine solche Gruppe überhaupt den Namen Bewegung verdient und inwiefern eine so kleine, unorganisierte Gruppe dem Staat auch nur theoretisch gefährlich sein kann".

(m. s.)

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