Verfassungswidrig? UFS-Richter hat starke Bedenken dagegen, dass Lehrer Kosten für Arbeitszimmer nicht geltend machen können.
WIEN. Lehrer können die Kosten für ein Arbeitszimmer nicht steuermindernd von ihren Einkünften abziehen, selbst wenn sie regelmäßig zu Hause arbeiten, um Stunden vorzubereiten oder Schularbeiten zu korrigieren. Auch Versicherungsvertreter, die überwiegend im Außendienst arbeiten, oder Freiberufler mit auswärtigem Büro können Aufwände, die sie für die Einrichtung, anteilige Miete oder Betriebskosten tätigen, nicht steuerlich geltend machen. Ausgelöst durch ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in Deutschland, wo im Wesentlichen das Gleiche gilt, werden nun auch in Österreich starke Bedenken gegen diese Regelung laut.
Es liege ein „gravierender Eingriff des Gesetzgebers in das Nettoprinzip bzw. in das Leistungsfähigkeitsprinzip vor“, schreibt Bernhard Renner, Senatsvorsitzender im Unabhängigen Finanzsenat (UFS), Außenstelle Linz. Nach diesen Prinzipien sollte nur jener Teil der Einnahmen versteuert werden, den der Steuerpflichtige nicht zur Erzielung ebendieser Einnahmen ausgibt. Der Eingriff lasse erhebliche Zweifel an der Verfassungskonformität der Regelung im Einkommensteuergesetz bestehen, so Renner in der Steuer- und Wirtschaftskartei (SWK Heft 29, Linde Verlag) – auch wenn bisher weder der Verwaltungs- noch der Verfassungsgerichtshof etwas dagegen einzuwenden hatte.
Die restriktive Regelung war mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 eingeführt worden: mit der Begründung, dass es sich bei Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer um einen Mischaufwand handle, der in typisierender Betrachtungsweise vom Abzug ausgeschlossen werde. Geblieben ist nur die Abzugsfähigkeit jener häuslicher Arbeitszimmer, die den Mittelpunkt der beruflichen/betrieblichen Tätigkeit darstellen (z.B. für Maler, Schriftsteller, Teleworker).
In allen anderen Fällen liegt hingegen eine teilweise Nutzung der Arbeitszimmer für private Zwecke nahe – was für die Behörde jedoch nicht nachweisbar ist, will sie nicht tief in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen eindringen. Deshalb hat auch der deutsche Gesetzgeber die Tür zum steuermindernden Arbeitszimmer weitgehend geschlossen. Folge: Ein Lehrerehepaar – er Direktor einer Realschule, sie an einer Grundschule tätig – kann Kosten für je ein Arbeitszimmer im Einfamilienhaus nicht als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof (BFH) hegen allerdings „ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit“ – der Fall liegt nun beim Bundesverfassungsgericht.
Für UFS-Richter Renner ist das Grund genug, die Frage der Abzugsfähigkeit häuslicher Arbeitszimmer noch einmal zu diskutieren. „Da die Regelung des österreichischen Einkommensteuergesetzes mit der deutschen faktisch ident ist, sind auch in Österreich Zweifel an der Verfassungskonformität nicht von der Hand zu weisen.“
Kein fixer Arbeitsplatz
Renner kritisiert besonders die Situation von Lehrern: Nicht einmal dann, wenn sie an ihrem Arbeitsplatz in der Schule bloß in einem Lehrer-, Konferenz- oder Klassenzimmer arbeiten könnten und damit gar keinen fixen Arbeitsplatz haben und ihre Unterlagen zwischenzeitlich verstauen müssen – nicht einmal dann können sie das Arbeitszimmer geltend machen.
Renner: Unter dem Aspekt der massiven Bedenken des BFH (...) erscheint ein neuerlicher Versuch einer Herantragung des Rechtsproblems an den VfGH überlegenswert, insbesondere dann, wenn sich kein ,Verdacht‘ ergibt, dass das Arbeitszimmer tatsächlich nicht als solches genutzt wird.“
("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.11.2009)