Der Verwaltungsgerichtshof hob negative Bescheide im Fall eritreischer Mädchen wegen unschlüssiger Begründung auf. Drohende Genitalverstümmelung im Herkunftsstaat ist eine asylrelevante Verfolgung.
Drohende Genitalverstümmelung im Herkunftsstaat ist als asylrelevante Verfolgung zu beurteilen, geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hervor. Und in Eritrea sei die Wahrscheinlichkeit der Genitalverstümmelung für Mädchen hoch. Der VwGH hob damit negative Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) zu Asylanträgen zweier Mädchen mit eritreischer Staatsangehörigkeit auf. Die Begründung des UBAS sei unvollständig und unschlüssig, stellte der VwGH fest.
Die Begründung des (mittlerweile durch den Asylgerichtshof ersetzten) UBAS: Die 1998 und 2003 geborenen Mädchen - deren Mutter madegassische Staatsangehörige und deren eritreischer Vater unauffindbar ist - hätten in Eritrea keine familiären und gesellschaftlichen Anhaltspunkte (weshalb auch gleichzeitig mit der Ablehnung des Asyls die Unzulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde). Sie müssten also (weil die Mutter nicht dort hin reisen könne) in Eritrea wohl auf der Straße, einem Waisenhaus oder bei einer Pflegefamilie leben. Daher wären sie nicht, wie behauptet, familiärem oder gesellschaftlichen Druck hinsichtlich einer Beschneidung ausgesetzt. Denn außenstehende Personen könnten gar keine Kenntnis haben, ob sie schon beschnitten seien, argumentierte der UBAS, warum kein Asyl zugestehen sei.
Dies ließ der VwGH nicht gelten: Angesichts des Alters der minderjährigen Beschwerdeführerinnen, der zu erwartenden Lebensumstände und der Häufigkeit von Gentialverstümmelungen in Eritrea müsse "vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass sich auch außenstehende Personen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Kenntnis" darüber verschaffen würden, ob die Mädchen schon beschnitten sind. Und entscheidend sei, ob im Herkunftsstaat Verfolgung droht - also ob sich "eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerberin" im Verfolgerstaat fürchten würde, so der VwGH.
(APA)