Ein oberösterreichischer Anwalt, der in einem Plädoyer die Existenz einer Gaskammer in Mauthausen bezweifelt hat, muss zahlen. Die Strafe wurde aber reduziert, weil er zwar NS-Gedankengut verbreitet habe, aber nur fahrlässig.
Ein Anwalt, der in einem Plädoyer die Existenz einer Gaskammer in Mauthausen bezweifelt hat, muss 250 Euro Strafe zahlen. Das Landesverwaltungsgericht (LVG) OÖ bestätigt ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion, reduzierte aber den Betrag. Begründung: Er habe NS-Gedankengut verbreitet, aber nur fahrlässig. Eine strafrechtliche Anklage war am Weisungsrat im Justizministerium gescheitert.
Der oberösterreichische Rechtsanwalt hatte im März des Vorjahres als Pflichtverteidiger einen Mandanten vertreten, der sich wegen Hasspostings im Internet vor Gericht verantworten musste. Der Berufsrichtersenat, acht Geschworene und zahlreiche Zuhörer, darunter eine Schulklasse, wurden Zeugen, als der Anwalt im Schlussplädoyer wortwörtlich sagte: "Es ist strittig, ob in Mauthausen Vergasungen und Verbrennungen stattgefunden haben. Was man seinerzeit in Mauthausen zu Gesicht bekommen hat, ist eine sogenannte Gaskammer, die nachträglich eingebaut wurde. Unbekannt ist, ob dort jemals eine Gaskammer vorhanden war."
Weisungsrat gegen Verbotsgesetz-Anklage
Auf Grundlage des schriftlichen Protokolls des Plädoyers leitete die Staatsanwaltschaft Wels Ermittlungen nach dem Verbotsgesetz gegen den Rechtsanwalt ein. Der Weisungsrat im Justizministerium "ersuchte" in einem Erlass am 12. Oktober die Oberstaatsanwaltschaft Linz aber, von der Anklage zurückzutreten. Der Rechtsanwalt habe die Interessen seines Mandaten wahren wollen und sei über das Ziel hinausgeschossen, so die Begründung.
Auch wenn die Staatsanwaltschaft daraufhin von einer Anklage absah - die Landespolizeidirektion Oberösterreich brummte dem Anwalt 500 Euro Geldstrafe auf, weil er nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet habe. Er erhob dagegen beim LVG Beschwerde. Dieses bestätigte aber das Straferkenntnis, wenn es auch die Höhe reduzierte. "Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet hat", heißt es in der Begründung. Allerdings habe er wohl nicht vorsätzlich sondern fahrlässig gehandelt. Deshalb wurde die Geldstrafe von 500 auf 250 Euro gesenkt.
(APA)