Streit um Anfechtung: Insolvenzreform auf der Kippe

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Sozial- und Finanzministerium wollen Ausnahmen von der Anfechtbarkeit bereits geleisteter Zahlungen vor der Insolvenz. Die Richtervereinigung hingegen will: „Dann besser die ganze Reform stoppen.“

WIEN. Die von Justizministerin Claudia Bandion-Ortner geplante Reform des Insolvenzrechts droht überraschend zu scheitern. Bandion-Ortner will Sanierungen von Unternehmen in der Krise fördern und die Zerschlagung im Konkurs zurückdrängen („Retten statt ruinieren“). Die Ministerin hatte vor, den Entwurf nächste Woche im Ministerrat als Regierungsvorlage beschließen zu lassen, damit diese im Dezember vom Parlament verabschiedet werden kann. Doch spätestens seit der Regierungssitzung der Vorwoche, in der das Thema abseits der Tagesordnung zur Sprache kam, ist klar: Sozial- und Finanzministerium haben Änderungswünsche, die das Vorhaben infrage stellen.

Unter diesen Umständen wäre es „besser, die gesamte Reform zu stoppen“, sagt Markus Sonnleitner, Vorsitzender der Fachgruppe Insolvenzrecht der Richtervereinigung, im Gespräch mit der „Presse“. Unterstützt wird der Richter auch von Expertenseite: Würden die Forderungen der beiden Ministerien erfüllt, handelte es sich nicht um eine Reform zur Förderung von Sanierungen, sondern im Gegenteil um eine „Sanierungsverhinderungsreform“, warnt Andreas Konecny, Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht der Universität Wien und wie Sonnleitner Mitglied der Insolvenzreformkommission, die seit Jahren an dem Vorhaben arbeitet.

Der Grund für die dramatische Wende liegt nicht im neu konzipierten Sanierungsverfahren. Dieses soll die in der Praxis nur selten genutzten Vorteile des bisherigen Ausgleichs nach der Ausgleichsordnung (als Mindestquote muss der Schuldner seinen Gläubigern 40 Prozent der ausständigen Forderungen anbieten) mit denen des Zwangsausgleichs nach der Konkursordnung verbinden. Dem Schuldner soll es so ermöglicht werden, im Sanierungsverfahren auf Basis eines Sanierungsplans weiterzuarbeiten (mit Eigenverantwortung und einer Quote von 30 Prozent oder ohne Eigenverwaltung mit 20 Prozent).

Neues im Vorfeld der Insolvenz

Während dieses Ziel im Großen und Ganzen von den Beteiligten gebilligt wird, entzündet sich der Streit an Neuerungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens. Nach jahrelangen Bemühungen ist es nämlich den Banken gelungen, eine Änderung des Anfechtungsrechts zu erwirken. Dieses dient dem Ziel, nachteilige Rechtsgeschäfte nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückgängig zu machen. Die Banken sollen nun besser gegen eine Anfechtung von Sanierungskrediten geschützt werden, sodass sie erhaltene Rückzahlungen oder Sicherheiten nicht wieder herausgeben müssen.

Kassen als Zwangsgläubiger

Das hat allerdings die Sozialversicherungsträger hellhörig gemacht. Für sie fordert Sozialminister Rudolf Hundstorfer, dass sie gänzlich gegen Anfechtungen immunisiert werden. Die Krankenkassen können sich ihre „Kundschaft“ ja nicht aussuchen und sind damit Zwangsgläubiger, die unter Umständen sogar noch dann leisten müssen, wenn sie keine Beiträge mehr erhalten. Sie klagen darüber, dass sie Insolvenzverfahren „querfinanzieren“, wenn sie im Wege der Anfechtung erhaltene Sozialversicherungsbeiträge in die Masse zurückzahlen müssen. Ähnliches beklagt jetzt auch das Finanzministerium mit Blick auf die Anfechtung von Steuerzahlungen.

Sollten diese Anfechtungen aber tatsächlich unmöglich werden, so droht nach Konecnys Einschätzung zweierlei: Erstens entfallen maßgebliche Beträge, die bisher im Interesse der Gläubigergemeinschaft zumindest zur Finanzierung des Insolvenzverfahrens herangezogen werden können; zum Zweiten entfällt jeder Anreiz für die Kassen und den Fiskus, frühzeitig das Verfahren in Gang zu setzen; vielmehr drohten sie im eigenen Interesse solange Exekution zu führen, bis nichts mehr da ist und die „privaten“ Gläubiger endgültig durch die Finger schauen. Beides verringert die Chancen jeglicher Sanierungsbemühung.

Es ist ein offenes Geheimnis, dass die Sozialversicherung den Druck eines drohenden Konkurses gern nutzen, um im Vorfeld von dessen Eröffnung noch an Geld heranzukommen. Gerade der Umstand, dass die Kassen zu diesem Zweck oft selbst den Konkursantrag stellen, zeigt für Sonnleitner, dass sie nicht schutzwürdig sind, sondern Geld vereinnahmen, das ihnen im Lichte der gebotenen Gläubigergleichbehandlung nicht zusteht.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 09.11.2009)

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