Wenn eine Fluglinie insolvent wird

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ITALY-TRANSPORT-AVIATION-LABOUR-EMPLOYMENT-ALITALIAAPA/AFP/ALBERTO PIZZOLI
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Derzeit wird davon abgeraten, ein Ticket bei der italienischen Alitalia zu buchen. Verbraucher, die bereits ein Ticket haben und ihren Flug in den nächsten Wochen antreten, müssen hoffen.

Die italienische Alitalia ist in großen Schwierigkeiten und die ersten Insolvenzprozeduren wurden bereits gestartet. Diese Nachrichten sorgen bei vielen Konsumenten derzeit für Aufregung. Sollte jemand dieser Tage eine Flugreise nach Italien buchen wollen, sollte er genau auf die Fluglinie achten: „Eine Ticket bei der Alitalia zu buchen, raten wir derzeit nicht“, sagt Dominik Manzenreiter vom Europäischen Verbraucherzentrum in Wien zur „Presse“. Derzeit gebe es für die Verbraucher noch keine Informationen zur Alitalia. Sollten solche vorliegen, werden diese auf der Homepage der Verbraucherorganisation veröffentlicht.

Nun kann man natürlich eine Versicherung gegen die Insolvenz der Fluggesellschaft abschließen. Aber das kostet und zudem muss man dann auch noch das Kleingedruckte bei den Versicherungsbedingungen lesen. Es könnten bestimmte Fluggesellschaften ausgeschlossen sein oder der Versicherungsschutz unter bestimmten Bedingungen nicht greifen.

Hat jemand bereits ein Alitalia-Ticket gebucht, kann er derzeit nur hoffen, dass der Insolvenzverwalter den Flugbetrieb bei der Airline nicht einstellt. Grundsätzlich gilt: Ist ein Insolvenzverfahren über die Fluglinie eröffnet und wurde der Flugbetrieb gestoppt, kann sich der Verbraucher nur mehr dem Insolvenzverfahren anschließen und seine Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Das Verfahren werde grundsätzlich nach dem Insolvenzrecht des Landes, in dem dass Unternehmen seinen Sitz hat, abgewickelt. Im Fall einer Insolvenz sollte man sich keine zu großen Hoffnungen machen, das Geld auch vollständig zurückzubekommen. Dann gebe es nur mehr die vom Insolvenzgericht ermittelte prozentuale Erstattungsquote, so Manzenreiter.

Keine Erstattung der Nebenkosten

Hoffnung gibt es für den Konsumenten noch, wenn eine andere Fluggesellschaft mit der Durchführung der gebuchten Flüge beauftragt wurde, besser bekannt unter der Bezeichnung „Codesharing“. Dann sollte man davon ausgehen können, dass der Flug auch durchgeführt werde, so das Europäische Verbraucherzentrum .

Der Fluggast bleibt im Insolvenzfall nicht nur auf den Ticketkosten sitzen. Folgeschäden wie Hotelkosten, Parkhaus oder vergebliche Anreisekosten werden nicht erstattet, denn bei einer Insolvenz handle es sich um keine schuldhafte Pflichtverletzung der Fluglinie.

Entspannter können Pauschalreisende dem weiteren Verlauf im Alitalia-Dilemma entgegensehen. Die Richtlinie der EU sieht nämlich im Fall einer Pauschalreise vor, dass Kunden für den Fall der Insolvenz einer Fluglinie abgesichert sind. In Österreich wurde dafür eine Reisebüroversicherungsverordnung erlassen. In diesem Fall muss der Reiseveranstalter für eine anderweitige Beförderung sorgen.

(red./herbas)

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