Kinderarbeit in Österreich: Verboten und doch gibt es sie noch

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Am 11. Juni 1842 wurde Kinderarbeit erstmals unter ein (lückenhaftes) Verbot gestellt. Bis heute arbeiten Kinder (meistens) legal im Theater, Film oder Haushalt – problematisch werden könnten aber die "young carers".

Im Bergwerk, als Teppichknüpfer, in Werkshallen, am Feld: Weltweit werden an die 168 Millionen Kinder von fünf bis 17 Jahren zur Arbeit gezwungen, „um sich selbst und ihre Familie am Leben zu erhalten“. Das sind „mehr als alle Kinder Europas zusammengerechnet“, wie aus dem gerade veröffentlichten Bericht „Geraubte Kindheit“ der Kinderrechtsorganisation „Save the Children“ hervorgeht. Die meisten Betroffenen arbeiten demnach in afrikanischen Ländern südlich der Sahara. In Kamerun sind es 47 Prozent, in Somalia 49 Prozent, in Mali gar 56 Prozent. Österreich scheint in dem 30-seitigen Bericht nicht auf. „Hierzulande besteht kein ernstzunehmendes Problem mit Kinderarbeit“, betont Franz Marhold, Vorstand des Instituts für Österreichisches und Europäisches Arbeitsrecht und Sozialrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Geschuldet sei das zum einen dem heute geltenden Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, zum anderen dem Arbeitszeitgesetz. Doch es gibt ein Aber.

So wendet Wolfgang Mazal vom Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien ein, dass diese Gesetze und ihre Umsetzung lückenhaft seien, soll heißen: Kinderarbeit ist in bestimmten Fällen erlaubt. Als Beispiel führt er den Theaterbereich an, wo immer wieder Kinder anzutreffen seien, etwa die drei Knaben in der Oper „Die Zauberflöte“. „Dafür hat der Gesetzgeber Ausnahmeregelungen beschlossen.“ Auch für den Film- und Fernsehbereich gibt es entsprechende Ausnahmen – fallweise aber auch Übertretungen derselben.

Überstrapaziert werde zeitweise auch der Passus, wonach als Kinderarbeit „nicht die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung erfolgt, und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten Leistungen von geringer Dauer im Haushalt“ gilt. „Kellnern im Familiengasthaus, das Spielen auf der Quetschn als Touristenattraktion oder Putzen in der elterlichen Pension – das geht über die erlaubte Kinder- und Jugendarbeit hinaus“, warnt Mazal mit Verweis auf eine bereits ältere Studie der Katholischen Jungschar. Im Pflegewesen „stellen die young carers – also Kinder und Jugendliche, die ihre Familienangehörigen rund um die Uhr betreuen – eine Form von problematischer Kinderarbeit dar“, fügt der Arbeitsrechtler hinzu. Allerdings sei die Datenlage hier noch sehr vage.

Der Historiker Josef Ehmer vom Wiener Institut für Wirtschafts- und Sozialgeschichte sieht in young carers „ein großes soziales Problem, das aber auf einer anderen Ebene liegt als das Verbot von Kinderarbeit“. Denn, während sich das Verbot vor allem gegen die Erwerbsarbeit von Kindern für Familienfremde richte, „verkörpern young carers eine besonders belastende Form von Familien- und Haushaltsarbeit“. Es gehe folglich um die Frage der Entlastung bzw. Unterstützung von pflegenden Angehörigen jeglichen Alters. Die, so Ehmer, „natürlich im Fall von Kindern sehr viel umfassender und radikaler sein muss, als für Erwachsene“.

Soziale Motive? Natürlich nicht.

Warum aber braucht(e) es die zahlreichen Bestimmungen überhaupt? Wer kam auf die Idee, Kinder zu Arbeitskräften zu degradieren? Wandelt man die historischen Pfade auf juristischen Spuren zurück, stößt man auf Joseph II., der 1786 die Kinderarbeit in Fabriken gesetzlich gestattete. Doch das Arbeiten machte die Kinder kränklich. Vor 175 Jahren wurde daher das „Hofkanzleidekret vom 11. Juni 1842“ erlassen, das die Arbeit von Kindern unter ein Verbot stellte. Konkret bestimmte es das „vollendete 12. Lebensjahr“ als das Alter „von dem an die Kinder beiderlei Geschlechtes zur regelmäßigen Arbeit aufgenommen werden dürfen“. Kinder „mit vollendetem neunten Jahre“ dürften ebenfalls arbeiten, sofern sie „einen wenigstens dreijährigen Schulunterricht genommen haben, wenn für eine angemessene Fortsetzung des Religions- und Schulunterrichtes der Kinder, solange sie im schulpflichtigen Alter stehen, gesorgt wird und wenn zu ihrer Verwendung die Bewilligung der Ortsobrigkeit (…) eingeholt wurde“. Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr sollten maximal zwölf Stunden arbeiten. Nachtarbeit wurde Kindern wie Jugendlichen untersagt.

„Man könnte es vermuten, doch hinter dem Dekret steckten keine sozialen Motive“, betont Marhold. Fakt war: „Der Kaiser brauchte gesunde Soldaten und daher gesunde Kinder.“ Das Dekret belege aber noch etwas, so der Rechtswissenschaftler, und zwar, „dass Kinderarbeit keine Folge der Industrialisierung war“. Auch die Gewerbeordnung von 1859, die schwere Arbeiten für Kinder unter neun Jahren verbot, hatte nichts mit Industrie und Maschinerie zu tun. Erst die zweite Gewerbeordnungsnovelle von 1885 wurde davon beeinflusst. Darin verankert wurde nämlich ein Verbot der Kinderarbeit in Fabriken, Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr durften fortan keine Schwerarbeit mehr verrichten. „Auffällig ist, dass die Landwirtschaft außen vor gelassen wurde“, sagt Marhold. Konkret: Die Ferienregelung wurde an die Erntezeiten angepasst.

Von nun an ging es schneller mit der gesetzlichen Verankerung der Lebensrealitäten: Mit dem Gesetz über die Kinderarbeit von 1918 wurden die Kontrolle der kindlichen Tätigkeiten durch Arbeitsinspektoren verbessert und Arbeitskarten eingeführt – Kinder mussten als Arbeitskräfte legitimiert werden. Hinzu kamen das Acht-Stunden-Tag-Gesetz, welches die 44-Stunden-Woche einläutete und das Ende der Wochenarbeitszeit am Samstag um 12 Uhr festschrieb. Für Jugendliche wurden ein Nachtarbeitsverbot zwischen 20 und 5 Uhr sowie eine elfstündige Ruhezeit fixiert, zudem wurde ihnen ein jährlicher Urlaub von 14 Tagen zugesprochen. In den 1920er Jahren prägte das internationale Parkett die – bildlich gesprochenen – Arbeitsschritte in der österreichischen Rechtsprechung. Denn es galt, eine Reihe von ILO-Übereinkünften (das englische Kürzel für die Internationale Arbeitsorganisation, mittlerweile ein Arm der UNO) zu ratifizieren, darunter Regelungen über das Mindestalter von Kindern zur gewerblichen Arbeit, in der Landwirtschaft sowie eine Übereinkunft bezüglich der gewerblichen Nachtarbeit. „Mit den Ratifizierungen kam es dann 1935 zu einem Gesetz über die Arbeit der Kinder und Jugendlichen“, fasst Marhold zusammen. Die wesentlichsten Punkte: Die Arbeit der Kinder musste bei der Gemeinde angemeldet werden; nicht jede Tätigkeit durfte ausgeführt werden. Ausgenommen waren das Wander-, Gast- und Schankgewerbe sowie Arbeiten, die die Sittlichkeit betreffen.

Bis zu 54 Stunden Kinderarbeit pro Woche

Ab 1. Jänner 1939 und damit in der Zeit des NS-Regimes galt in Österreich schließlich das „Gesetz über die Kinderarbeit“. Es erhöhte die Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden – bei Bedarf konnte sie auf 54 Stunden ausgedehnt werden. Die Dauer des Urlaubes wurde im Gegenzug verkürzt. Grund der Verschärfungen: Die Kinder und Jugendlichen wurden nicht nur in der Landwirtschaft vermehrt eingesetzt, sondern auch in der Produktion für die Kriegsmaschinerie. „Und letztlich auf dem Schlachtfeld“, erinnert Marhold an den „Volkssturm des Jahres 1945, an dem auch Zwölf- und Dreizehnjährige beteiligt gewesen sind“. (Laut Reichsgesetzblatt 1944 waren alle „waffenfähigen Männer im Alter von 16 bis 60 Jahren“ aufgerufen, den „Heimatboden“ des Deutschen Reiches zu verteidigen.)

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges ließ ein neues Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz nicht lange auf sich warten. Kernpunkte der Fassung von 1948 waren das Verbot der Nachtarbeit und der Überstundenarbeit. 1969 wurde es um Vorsorgeuntersuchungen für Kinder (gemeint sind unter Zwölfjährige) und Jugendliche ergänzt. „Mit den Jahren folgten die Verankerung von Jugendvertrauensräten in den Betrieben, Jugendvertretungen sowie die Verlagerung der Zuständigkeit für Jugendliche in die Arbeiterkammer“, zählt Marhold auf. Sein Fazit: „Österreichs Kinder und Jugendliche sind damit gut abgesichert.“

Sollen sie doch arbeiten gehen?

Außerhalb der Landesgrenzen lässt sich dieser Befund indes nicht überall teilen – mitunter ist das nicht einmal in den hochentwickelten westlichen Gesellschaften gewollt. So lautete 1984 der provokante Titel des Buches der norwegischen Pädagogen Per Linge und Hans Petter Wille „Kinderarbeit ist gut“. Darin forderten die beiden mit Blick auf die „lebensfernen“ Schulen und Kindergärten in ihrem Land: „Führt Kinderarbeit wieder ein.“ Sie wollten damit darauf aufmerksam machen, dass die Arbeit von Kindern deren Leben im Sinne eines Erziehungs- und Reifeprozesses auch bereichern könne.

Bolivien wiederum hat mit Wirkung zum 17. Juli 2014 eine neue Richtlinie für Kinder und Jugendliche (Gesetz Nr. 548, Abschnitt VI) erlassen. Der Código del Niño, Niña y Adolescente erlaubt als Ausnahme und offiziell Kinderarbeit ab zehn Jahren. Man nehme das „notwendige Übel“ in Kauf, hieß es damals, um den oftmals in extremer Armut lebenden Kindern eine Möglichkeit zu geben, aus dieser herauszukommen. Und das wiederum dient auch der Wirtschaft: Schätzungen gehen davon aus, dass die Arbeit der Kinder ein Zehntel der bolivianischen Wirtschaftsleistung ausmacht. Allerdings, wie internationale Organisationen, darunter Unicef, entgegenhalten, würde den Kindern nicht nur die Kindheit geraubt, auch Ausbeutungen stünden auf der Tagesordnung.

Mazal schildert ähnliche Erfahrungen: „Als ein Sportartikelhersteller einst das Nähen seiner Produkte in Indien untersagte, rutschten die nun arbeitslos gewordenen Kinder in Langeweile ab, die sich in Gewalt, Diebstahl und Drogenkonsum entlud.“ Das bedeute nicht, dass Kinder ins – pointiert gesprochen – Bergwerk geschickt werden sollten, sehr wohl bedeute es aber, „dass wir zwar verpflichtet sind, für unsere Werte einzustehen, aber nicht berechtigt sind, anderen unsere Systeme aufzudrücken – die wir überdies erst seit kurzer Zeit selbst leben“. Immerhin, so der Experte, seien im 19. Jahrhundert die „Schwabenkinder“ in Tirol und Vorarlberg am Werk gewesen (sie wurden nach Deutschland geschickt, um dort leichtere Arbeiten zu verrichten und ihren Eltern daheim über den Sommer nicht als Esser zur Last zu fallen), die Mädchen hätten sich ihre Aussteuer selbst genäht, um ihre Chancen am Heiratsmarkt zu verbessern. „Viele kennen so etwas nur noch aus Geschichten“, so Mazal, „aus dem heutigen Verständnis handelte es sich dabei um verbotene Kinderarbeit, da es einen Zwang zur Arbeit und keine Freiwilligkeit gab. Damals waren die Sitten und Gesetze freilich andere.“

>>> Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz

>>> Arbeitszeitgesetz

>>> Bericht von "Save the Children"

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