Wenn Unternehmen Staaten verklagen.
Die sogenannten Investitionsschutzabkommen – bilaterale, manchmal auch multilaterale Verträge zwischen Staaten – geben ausländischen Investoren in ihren Gastländern gewisse Garantien. Etwa Gleichbehandlung mit Inländern, Schutz vor entschädigungsloser Enteignung. Und Fairness – also, dass zugesagte Investitionsbedingungen eingehalten werden.
Investoren, die sich im Gastland schlecht behandelt fühlen, sind damit nicht mehr nur auf das diplomatische Schutzrecht ihres Heimatlandes angewiesen – und auch nicht auf die Gerichte des Gastlandes. Sie können den Staat vor einem Schiedsgericht verklagen. Auch im Investitionsvertrag selbst kann ein Schiedsverfahren vereinbart werden. Solche Regelungen sind dann allerdings meist so gestaltet, dass man nur eines von beiden in Anspruch nehmen kann – entweder den Investitionsschutz aufgrund des zwischenstaatlichen Abkommens oder die Schiedsklausel im Vertrag.
Auf Augenhöhe
Die Besonderheit solcher Verfahren zwischen „David“ und „Goliath“: „Vor dem Schiedsgericht steht der Investor dem Gaststaat auf Augenhöhe gegenüber“, so Christoph Liebscher, Partner bei Wolf Theiss Rechtsanwälte.
Für das Verfahren kommen verschiedene Schiedsregeln in Betracht, nach den meisten Abkommen hat der Investor die Wahl. Eine gewisse Sonderstellung hat ICSID, das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten. Es wurde vor mehr als 40 Jahren im Rahmen der Weltbankorganisation gegründet, um solche Schiedsverfahren zu adminstrieren. „Dem entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag gehören heute über 140Staaten an“, so Liebscher. In ICSID-Verfahren erlassene Schiedssprüche haben die Besonderheit, dass sie nicht vor nationalen Gerichten angefochten werden können. Andere Schiedssprüche unterlägen in dem Land, in dem sie vollstreckt werden sollten, einer minimalen gerichtlichen Kontrolle, die aber, so Liebscher, nur bei ganz fundamentalen Fehlern griffen.
Die praktische Bedeutung des Investitionsschutzes ist in den letzten Jahren stark gestiegen. „Früher war diese Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung vor allem in lateinamerikanischen Ländern ein Thema, so hat etwa Argentinien für viele Verfahren gesorgt“, berichtet Gerold Zeiler, Partner bei Schönherr Rechtsanwälte. Inzwischen haben sich auch osteuropäische Länder dazugesellt – etwa die Ukraine oder Russland, aber auch das EU-Mitglied Rumänien.
Der Weiterbestand von bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Mitgliedern ist allerdings umstritten. „Es wird diskutiert, ob die vor dem Beitritt geschlossenen Verträge nicht aufgehoben werden sollen“, so Zeiler. Allerdings könnte das in so manchem „neuen“ EU-Land die Situation von Investoren verschlechtern. Entsprechend stark ist deshalb die Lobby, die sich für die Beibehaltung der Abkommen einsetzt. (cka)
("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.11.2009)