Verwaltungsgerichtshof gibt einer Sängerin recht.
WIEN. Wer eine berufliche oder nebenberufliche Tätigkeit hauptsächlich daheim in einem Arbeitszimmer ausübt, kann die Kosten für diesen Raum steuerlich geltend machen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat deshalb einer Sängerin recht gegeben, die in ihrer Steuererklärung Aufwendungen für einen zehn Quadratmeter großen Raum ihrer Wohnung als Betriebsausgaben geltend gemacht hat. Sie kann also den Aufwand von ihren Einnahmen als (nebenberufliche) Sängerin abziehen und damit die Einkommensteuerlast verringern.
Die Frau erfreut ihr Publikum mit Jodeldarbietungen. Deutlich mehr Zeit als für ihre Auftritte widmet sie zu Hause der Arbeit an ihrer Stimme und dem Komponieren und Texten ihrer Jodler: durchschnittlich drei Stunden pro Tag.
Das Finanzamt und mit ihm der Unabhängige Finanzsenat Graz blieben von diesem zeitlichen Faktor unbeeindruckt. Mittelpunkt der Tätigkeit einer Sängerin und Jodlerin sei nun einmal die Bühne, nicht das Arbeitszimmer; die Arbeit als Komponistin spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle.
Der VwGH schrieb jedoch seine bisherige Judikatur fort, in der er schon einer übenden Konzertpianistin, einem Klarinettisten und einer Opernsängerin recht gegeben hatte. Auch im Fall der jodelnden Komponistin könne nicht von vorneherein gesagt werden, dass der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liege. „In einem solchen Fall bietet die von der Beschwerdeführerin dargestellte zeitliche Komponente ein geeignetes Kriterium, den Mittelpunkt der musikalischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu bestimmen“ (2005/15/0049).
("Die Presse", Print-Ausgabe, 30.11.2009)