Gastwirt ist nicht für Kellner verantwortlich, der No-name-Kräuterlimo auf eigene Faust als Almdudler ausgab.
WIEN. Es ist ein wechselhafter Frühlingstag im Mai 2006, als ein Herr im Gastgarten eines Lokals in Wien-Hietzing Platz nimmt und ein Glas Almdudler bestellt. Das Getränk soll nicht etwa seinen Durst stillen oder ihn erfrischen, und was er bekommt, ist auch gar kein Almdudler. Der Mann ist ein von der Firma Almdudler ausgesandter Testkäufer, und sein gut geschulter Geschmack sagt ihm sogleich: So schmeckt Almdudler nicht, es muss sich um eine andere Kräuterlimonade handeln.
Um den Fall entspinnt sich ein langwieriger Streit. Almdudler reagiert aus verständlichen Gründen empfindlich auf die Verletzung seiner Rechte an der Marke mit dem Trachtenpärchen, die mit großem Aufwand und Erfolg etabliert wurde. Der Hietzinger Gastwirt braucht andererseits nicht weniger als sechs Instanzen, um am Ende bestätigt zu bekommen: Er ist für den gepanschten „Almdudler“ nicht verantwortlich.
Zurück in dem Gastgarten: Der Mann bezahlt den „Almdudler“ den Angaben auf der Getränkekarte entsprechend – und verlässt das Lokal mit einer gefüllten und verschlossenen Eprouvette in der Tasche. In einem Labor wird festgestellt, dass dem Getränk ein Konservierungsstoff beigemischt ist, der nicht zur Rezeptur des Original-Almdudlers gehört. Der Hersteller dieses Originals erreicht eine einstweilige Verfügung gegen den Gastwirt, genauer: gegen eine GmbH als Pächterin der Gastwirtschaft und gegen ihren alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer. Denn diese Beklagten können nicht die Behauptung widerlegen, dass die falsche Kräuterlimonade aus der Schankanlage des Lokals gezapft wurde – und daher der Inhaber der Gastwirtschaft für den Markenschwindel verantwortlich war. Denn nach dem Markenschutzgesetz kann der Inhaber eines Unternehmens auf Unterlassung geklagt werden, wenn eine Markenrechtsverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder einem Beauftragten begangen wird.
Erst nachdem die einstweilige Verfügung vom Obersten Gerichtshof bestätigt worden war (17Ob 8/07m) und der Wirt bereits zum zweiten Mal das Höchstgericht in dritter Instanz anrief, wurde die Entscheidung umgedreht. Denn im Hauptverfahren stellte sich heraus, dass im regulären Betrieb des Lokals nur echter Almdudler aus einer mit Originalsirupcontainern bestückten Originalzapfanlage offen verkauft wurde.
Die falsche Limonade wurde offenbar von einem Kellner auf eigene Faust aus einer Halbliterflasche mit Kräuterlimonade eines anderen Herstellers ausgeschenkt, wie sie offiziell nur in der Flasche hätte verkauft werden sollen. Und in dieser Situation, wenn ein Mitarbeiter entgegen allen Anweisungen in seine eigene Tasche wirtschaftet, dann hört sich die Unternehmerhaftung auf.
In eigene Tasche gewirtschaftet
„Das ist eine wichtige Klarstellung“, sagt Marcella Prunbauer-Glaser, die Anwältin des Gastwirts. Der OGH hat nun nämlich die Rechtsprechung zu eben dieser Haftung weiterentwickelt. Sie findet „ihre Grenze dort, wo dem Unternehmer das Handeln seiner Hilfspersonen in keiner Weise zugutekommt und er daraus überhaupt keinen Vorteil ziehen kann“. Der OGH weiter: „Solches ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Angestellte oder Beauftragte des Unternehmers ohne dessen Billigung unter missbräuchlicher Ausnutzung der betrieblichen Infrastruktur Privatgeschäfte betreibt“ (17 Ob 9/09m).
Weil der Gastwirt von den Vorgängen im Gastgarten nichts wusste, kann er es auch nicht gebilligt haben. Eine markenrechtliche Inanspruchnahme der Pächterin oder ihres Geschäftsführers scheidet aus, der Streit, der den Gastwirt beinahe zum Aufgeben gezwungen hätte, ist beendet.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 30.11.2009)