VWGH lässt Gegenrechnung mit Gewinnen zu.
LINZ. Nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs stehen Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen nicht mit der finanzierten Anschaffung im Zusammenhang. Unternehmen können deshalb derartige Kursverluste von der Körperschaftsteuer absetzen – und zwar auch dann, wenn das Darlehen zur Anschaffung einer Beteiligung im Ausland aufgenommen wurde, die steuerfreie Dividenden abwirft.
Eine österreichische GmbH hat eine Schweizer Beteiligung angeschafft. Zur Finanzierung hat sie einen Kredit in Schweizer Franken aufgenommen und damit in den Folgejahren Kursverluste erlitten. Dividenden aus Tochtergesellschaften sind bei der österreichischen Mutter grundsätzlich steuerfrei. Die mit dem Investment zusammenhängenden Ausgaben können also nicht von der Steuer abgesetzt werden. Im Anlassfall waren daher die Zinsen unstrittig nicht abzugsfähig. (Erst nachträglich hat der Gesetzgeber den Abzug von Schuldzinsen im Zusammenhang mit Beteiligungsanschaffungen erlaubt.)
Das Finanzamt akzeptierte auch nicht den Abzug der Kursverluste, da es einen Zusammenhang mit den steuerfreien Dividenden sah. Die dagegen erhobene Berufung ging bis zum VwGH, der den Bescheid aufhob (2008/15/0051). Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen stehen demnach nicht im Zusammenhang mit dem finanzierten Wirtschaftsgut, sondern sind „das Ergebnis einer Marktentwicklung“. Das Gegenstück zu den Kursverlusten stellen nämlich Kursgewinne dar – und die sind bei einem Unternehmer jedenfalls steuerpflichtig. Auch im Anlassfall wurden in Folgejahren Kursgewinne erzielt und besteuert. Das bedeutete im Ergebnis, dass die beschwerdeführende GmbH die Kursverluste von der Körperschaftsteuer absetzen kann.
Dies hat aktuelle Auswirkungen: Wie erwähnt, brachte die Steuerreform 2005 – neben der Gruppenbesteuerung – auch die Abzugsfähigkeit von Zinsen im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb. Das Finanzministerium wird nicht müde zu betonen, dass damit nur „Zinsen im engeren Sinn“ gemeint seien, nicht aber andere Finanzierungskosten wie eben Kursverluste bei Fremdwährungskrediten. Wenn aber – wie der Gerichtshof zu Recht ausführt – gar kein Zusammenhang der Kursverluste mit der erworbenen Einkunftsquelle besteht, scheidet ein Abzugsverbot aus.
Kaum Chance für Private
Was den einen (die Kapitalgesellschaft) freut, ist für den anderen bitter: Erwirbt eine Privatperson ein Zinshaus und finanziert diesen Kauf fremd, sind die Kreditzinsen bei den Einkünften aus Vermietung von der Einkommensteuer absetzbar. Dies gilt auch für alle anderen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Haus. Der VwGH hat aber klargestellt, dass Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen nicht mit dem erworbenen Zinshaus in Zusammenhang stehen. Folglich sind die Kursverluste nicht bei den Einkünften aus Vermietung absetzbar.
Eine Geltendmachung würde sich für Private nur als Spekulationsverlust anbieten. Dazu müssen jedoch zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Einerseits muss der Verlust innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr anfallen; andererseits ist ein Ausgleich nur mit anderen Spekulationsgewinnen im selben Jahr möglich. Ein Vortrag auf eine spätere Periode ist ausgeschlossen.
MMag. Dr. Ernst Marschner LL.M. ist Steuerberater bei
Ernst & Young in Linz.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 30.11.2009)