Privatkonkurs: Wie man künftig Schulden los wird

Marin Goleminov
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Was ändert sich ab November? Wann führen Null-Rückzahlungen zu einer Entschuldung? Und wieso dürfen nicht alle Schuldner aufs Inkrafttreten der neuen Regeln warten?

Wien. Um den „Privatkonkurs neu“ gab es viel Aufregung, beschlossen wurde er letztlich in einer leicht abgeschwächten Version. Vor allem wird das Abschöpfungsverfahren, das derzeit noch sieben Jahre dauert, nicht auf drei, sondern auf fünf Jahre verkürzt – Gläubigerschützer reagierten erleichtert. Zudem wird die Novelle etwas später in Kraft treten, größtenteils ab 1. November – ursprünglich sollte sie schon ab Juli gelten. Aber was ändert sich dann wirklich für Schuldner und Gläubiger? Und was bewirken die nachträglichen Abschwächungen?

Soviel steht fest: Sich zu entschulden, wird für Privatpersonen und Einzelunternehmer grundsätzlich leichter – jedenfalls, wenn erst einmal ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde. Denn an einem Kernpunkt der Neuregelung wurde nicht mehr gerüttelt: Die zehnprozentige Mindestquote, die Schuldner bisher zu erfüllen hatten, fällt weg. Im Abschöpfungsverfahren werden dem Schuldner zwar fünf Jahre lang alle über das Existenzminimum hinausgehenden Einkünfte abgeknöpft – aber dann folgt im Normalfall automatisch eine Restschuldbefreiung. „Und zwar ohne abschließende richterliche Billigkeitskontrolle“, sagt Konrad Koloseus, Partner bei NHK Rechtsanwälte. Eine Einschränkung gibt es allerdings: Die Gläubiger können die Einstellung des Abschöpfungsverfahrens beantragen, wenn es einen berechtigten Grund dafür gibt.

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