Der Gerichtshof für Menschenrechte in Deutschland sieht ledige Väter nach der Trennung benachteiligt. Die Situation der Männer in Österreich ist vergleichbar- das Justizministerium analysiert aber noch.
WIEN/STRASSBURG.Nach dem Kruzifix-Urteil, mit dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kürzlich Kreuze in (italienischen) Klassenzimmern verboten hat, sorgt die Straßburger Grundrechtsinstanz mit einer neuen Entscheidung für gesellschaftspolitischen Zündstoff: Am Donnerstag hat der Gerichtshof in einem Urteil gegen Deutschland entschieden, dass unverheiratete Väter gegenüber Müttern im Nachteil sind, wenn sie sich als Paare getrennt haben. In dieser Situation erhalten im Regelfall die Mütter die Obsorge über die Kinder, Väter haben keine Möglichkeit, ein eigenes Mitspracherecht gerichtlich durchzusetzen.
Dieser „Ausschluss einer gerichtlichen Einzelfallprüfung der Sorgerechtsregelung“ diskriminiere den Vater eines unehelichen Kindes, meinte nun der Gerichtshof im Urteil „Zaunegger gegen Deutschland“. Die Rechtslage in Österreich ist mit jener in Deutschland in diesem Punkt vergleichbar – und damit aus grundrechtlicher Sicht möglicherweise ebenfalls problematisch.
Zum Fall: Der Deutsche Horst Zaunegger hat eine uneheliche Tochter. Er lebte dreieinhalb Jahre mit ihr und der Mutter zusammen; als sich die Eltern trennten, kam die Tochter für zwei Jahre zum Vater, ehe sie zur Mutter übersiedelte. Weil die Eltern nie ein gemeinsames Sorgerecht beantragt haben, ist die Mutter allein für wichtige Entscheidungen im Leben der Tochter – Wohnort oder Ausbildung – verantwortlich.
Jahrelang kämpfte der Mann darum, ebenfalls das Sorgerecht zu bekommen. Vor den deutschen Gerichten bis hin zum Bundesverfassungsgericht konnte er sich aber nicht durchsetzen. Erst der Gerichtshof für Menschenrechte bestätigte, dass Zaunegger in Hinblick auf die Achtung des Familienlebens diskriminiert wird.
Recht auf Überprüfung
Sechs von sieben Richtern stoßen sich nun daran, dass der Mann keine Möglichkeit hat, den Wunsch nach gemeinsamer Obsorge gerichtlich überprüfen zu lassen. Während solche Eltern, die entweder verheiratet waren oder aber die gemeinsame Obsorge beantragt haben, diese über die Trennung hinaus behalten, kommt in allen anderen Fällen nur die Mutter zum Zug: Der Gerichtshof hält es für unsachlich, dass es Vätern in dieser Situation verwehrt ist, mit rechtlichen Mitteln auf die gemeinsame Obsorge hinzuwirken.
Der Gerichtshof räumt ein, dass es keinen europaweiten Konsens darüber gebe, dass ledige Väter gegen den Willen der Mutter eine gemeinsame Obsorge erzwingen können. Die Mehrheit der Staaten sei aber dafür, im Streitfall ein Gericht entscheiden zu lassen. Dass die Entscheidung selbst unter den Richtern umstritten war, zeigt der Umstand, dass der deutsche Richter Bertram Schmitt eine abweichende Stellungnahme zum Urteil abgegeben hat: Er verweist auf den Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers und betont, dass bei den streitenden Eltern ohnehin keine Basis für eine gemeinsame Ausübung der Obsorge gegeben sei.
Michael Stormann, Familienrechtsexperte im Justizministerium, warnt im Gespräch mit der „Presse“ vor voreiligen Schlüssen und übertriebenen Hoffnungen getrennt lebender Väter. „Wir müssen das Urteil genau analysieren“, sagt Stormann. „Ich bin mir nicht so sicher, ob die Rechtslage in Österreich deshalb den Menschenrechten widerspricht.“ Schon die Modelle der „gemeinsamen Obsorge“ unterscheiden sich deutlich voneinander. Während in Österreich jeder Elternteil dabei gleichsam die alleinige Zeichnungsbefugnis hat, sind die Paare in Deutschland auf einen Konsens angewiesen: Was sie nicht einhellig entscheiden, passiert gar nicht. Etwas anders sieht das Astrid Deixler-Hübner, Familienrechtsspezialistin vom Institut für Europäisches und Österreichisches Zivilverfahrensrecht der Uni Linz. Dass hier vermutlich eine Diskriminierung bestehe, sagt sie, sei kein Geheimnis.
„Die Mauer bröckelt“
An der Rechtslage in Österreich, wo – dem globalen Trend entsprechend – immer mehr Kinder unehelich geboren werden (s. Grafik), ändert das Urteil aber unmittelbar nichts, wie Verfassungsrechtler Heinz Mayer (Uni Wien) betont. Allerdings ist bereits ein Obsorgestreit aus Österreich in Straßburg anhängig. Unabhängig davon könnte das neue Urteil aber schon Auswirkungen haben, bevor der Fall aus Österreich entschieden ist. Weil die Europäische Menschenrechtskonvention im Verfassungsrang steht, müssen Gerichte österreichische Gesetze im Einklang mit ihr (und ihrer Auslegung durch Urteile) interpretieren. Gehe das nicht, sagt Mayer, werde sich ein Gericht der zweiten Instanz bei einem vergleichbaren Obsorgefall wegen Zweifels an der Verfassungsmäßigkeit der heimischen Gesetze an den Verfassungsgerichtshof wenden müssen. Trotzdem: Ein solcher Prozess sei langwierig und für den Betreffenden ein Risiko, sagt der Familienrechtsexperte Günter Tews, denn auf Grund der Dauer bringe er „im konkreten Fall oft nichts“. Tews selbst, der sich immer wieder für Väter einsetzt, ist jedenfalls „hocherfreut“ über das Urteil gegen Deutschland: „Der erste Stein in der Mauer bröckelt.“
Tatsächlich zerbrechen sich auch die heimischen Familienrichter über die Zukunft der Obsorge den Kopf. Im Vorstand der Fachgruppe für Familienrichter werde derzeit diskutiert, ob die Rechtslage zeitgemäß sei, sagt die stellvertretende Obfrau Martina Ladentrog. „Das wird auch Thema beim Familienrichtertag 2010 sein.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.12.2009)