OGH: Novomatic-Geräte in Wien illegal

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THEMENBILD GLUeCKSSPIEL: WIEN VERZICHTET AUF NEUES LANDESGESETZAPA/GEORG HOCHMUTH
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Novomatic muss Geld an die Spieler zurückzahlen, da nur das kleine Glücksspiel erlaubt war. Die Automaten ließen aber Spieleinsätze über 50 Cent und Gewinne über 20 Euro zu.

An den Automaten von Novomatic im Wiener Prater konnte man pro Spiel mehr als 50 Cent setzen und mehr als 20 Euro gewinnen. Ihre Genehmigung hätte aber nur das kleine Glücksspiel erlaubt - deshalb waren sie illegal, urteilte der Oberste Gerichtshof (OGH). Novomatic muss an einen Spieler über 107.000 Euro zurückzahlen. Auch andere Spieler können bis Ende 2014 erlittene Verluste zurückverlangen.

Novomatic reagierte in einer ersten Stellungnahme scharf. Es handle sich auf erste Einschätzung um eine "Einzelfallentscheidung", die von den bisherigen OGH-Entscheidungen abweiche. Dem hält Anwalt Peter Ozlberger, der im Namen von Thomas Sochowsky die Klage eingebracht hat, entgegen, dass auch ein zweiter Senat im OGH in einem anderen Fall sich der Argumentation des vorliegenden Urteils angeschlossen habe. Es handle sich daher nicht um eine Einzelfallentscheidung.

Aus Sicht von Novomatic hätten alle Glücksspielgeräte dem Glücksspielgesetz entsprochen, sie seien mehrfach von der Stadt Wien geprüft und genehmigt worden, hieß es in einer Stellungnahme des Unternehmens. Novomatic behalte sich vor, sich an der Stadt Wien schadlos zu halten, oder auch den Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) anzurufen, weil das Urteil gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoße.

Novomtic-Eigentümer Graf könnte haften

Der OGH sieht auch die Novomatic AG als Mutterkonzern und Johann Graf als Alleineigentümer der Novomatic. Das Erstgericht müsse nun den Vorwurf der Kläger prüfen, dass die Novomatic AG und Firmeneigentümer Johann Graf vorsätzlich an den Verstößen beteiligt waren und die Strategie der Admiral Prater Casinos bestimmt haben. "Wenn bewiesen werden kann, dass diese beiden vorsätzlich am illegalen Glücksspiel beteiligt waren, haften sie auch", so Ozlberger. 

Die in Wien dafür zuständige Magistratsabteilung (MA 36) hatte Novomatic nur allgemein den Betrieb einer bestimmten Anzahl von Münzspielautomaten genehmigt, ohne festzulegen, welche Geräte gemeint waren. Das habe zwar dem Betreiber ermöglicht, die Geräte jederzeit auszutauschen, führte aber dazu, dass sich Novomatic nicht auf eine Genehmigung bestimmter Gerätetypen berufen könne, heißt es im Spruch des OGH. Daher könne Novomatic nicht geltend machen, dass die spezifischen Geräte nicht mehr unter die Bestimmungen des kleinen Glücksspiels - mit Einschränkungen bei Einsatz und Gewinn - fielen, sagte Ozlberger.

Die Automaten unterlagen also den Bestimmungen des kleinen Glücksspiels mit Höchstgrenzen für den Einsatz und den ausgespielten Gewinn. Da diese überschritten wurden, waren die Spiele an diesen Automaten unwirksam. "Der Verlierer kann die bezahlte Spielschuld zurückfordern", so der OGH. Der Beweis sei schwierig, aber immer wieder möglich, sagt Ozlberger, das zeige auch der vorliegende Fall.

(APA)

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