OGH: Aus zehn Prozent Rendite "fix" dürfen nicht 4,5 werden

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Die "R-Quadrat" bot ein Anleihenprodukt an und warb mit "fixen zehn Prozent pro Jahr". In Wahrheit waren es aber nur 4,5 Prozent. Das OGH legte nun erstmals auch unzulässige Klauseln bei Anleihen fest.

Die Firma R-Quadrat Capital Gamma GmbH hatte bei einem ihrer Anleiheprodukte mit verschleierten Renditeversprechen die KäuferInnen in die Irre geführt. Der Oberste Gerichtshof sieht nun erstmals den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes auch für Anleihen gegeben.

Zehn Prozent per anno versprochen

"Werden Sie Opportunist und sichern Sie sich fixe 10% per anno" - so warb die Firma R-Quadrat Capital Gamma GmbH für ihre Produkt "RQ REOP Bond 2007-2013". Diese zehn Prozent haben sich im Nachhinein als doch nicht fix erwiesen, denn diese hochriskante Veranlagung versprach

  • in den ersten beiden Jahren sieben Prozent,
  • dann für 2 Jahre zehn Prozent und
  • für den Rest der Laufzeit 13 Prozent Rendite.

Zwar ergibt (7+7+10+10+13+13)/6 rechnerisch zehn, es sind jedoch nicht zehn Prozent pro Jahr. Denn dann wäre der Zinseszins höher als bei zwei Jahren mit sieben Prozent.

Nach zwei Jahren einseitig kündbar

Durch das einseitige Kündigungsrecht der R-Quadrat nach zwei Jahren und dem Ausgabeaufschlag von bis zu fünf Prozent, verwandelt sich die Rendite in tatsächliche 4,5 Prozent - eine Rendite, die das hohe Risiko dieses Wertpapiers in keinster Weise wettmachen kann.

Der VKI ging daher im Auftrag des BMASK gegen die R-Quadrat Capital Gamma GmbH mittels Verbandsklage vor. Nunmehr erging das Urteil des Obersten Gerichtshofes, womit erstmals vorgegeben wird, welche Klauseln bei Anleihen unzulässig sind. Inkriminiert wurden insgesamt sieben Klauseln. Abgesehen von einem kleinen Aspekt einer Klausel betreffend die Teilnichtigkeit ist der VKI mit seinem Klagebegehren zur Gänze durchgedrungen.

Konditionen während der Laufzeit ändern

Laut einer andern Klausel sollte bei der Anleihegläubigerversammlung die Möglichkeit bestehen, dass selbst zentrale Vertragsbedingungen, wie Kündigung, Zinssatz oder Fälligkeit, von einer Minderheit der gesamten Anleihegläubiger geändert werden können. Dabei sollte auch eine Einflussnahme durch die Emittentin selbst möglich sein, da sie aufgrund einer anderen Klausel selbst Teilschuldverschreibungen erwerben und halten kann. Auch diese Klausel erachtete der OGH als gröblich benachteiligend.

(Red.)

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