„Dann bricht das System zusammen“

VfGH-Präsident Gerhart Holzinger
VfGH-Präsident Gerhart Holzinger(c) APA/GEORG HOCHMUTH (GEORG HOCHMUTH)
  • Drucken

Interview: VfGH-Präsident Gerhart Holzinger warnt vor dem schrankenlosen Zugriff gewählter Mehrheiten auf Verfassungsgerichte, wie er in Polen erfolgt – und sorgt sich wegen möglicher neuer Überwachungsmaßnahmen.

Die Presse: Sie sprechen heute in Alpbach über die Rolle des Rechts bei der Herstellung des Friedens. Sehen Sie den Rechtsfrieden bedroht? Sie haben ja vor kurzem eine Initiative gesetzt, nach der die Konferenz der Europäischen Verfassungsgerichte anlässlich der Entwicklungen in Polen die Achtung der Unabhängigkeit der Verfassungsgerichte eingefordert hat.

Gerhart Holzinger: Bedauerlicherweise hat sich die Situation der Verfassungsgerichtsbarkeit und damit die Lage der Rechtsstaatlichkeit in europäischen Staaten innerhalb von wenigen Jahren dramatisch verschlechtert. Das bedrückendste Beispiel ist Polen, wo die Mehrheit in Parlament und Regierung versucht, das Verfassungsgericht, mittlerweile aber auch die übrige Gerichtsbarkeit, in den Griff zu bekommen. Und zwar mit Methoden, von denen ich angenommen hätte, dass wir sie in Europa längst überwunden haben.


Nämlich?

Holzinger: Zum Teil wird mit ganz einfachen Mitteln wie der Änderung des Verfahrensgesetzes das Verfassungsgericht als Kontrollinstanz lahmgelegt, die Besetzung frei werdender Stellen erfolgt sichtlich mit Personen, die als Parteigänger der Mehrheit Gewähr dafür bieten, dass Entscheidungen so ausfallen, wie die Mehrheit im Parlament es sich wünscht. Das ist deshalb so bedauerlich, weil das polnische Verfassungsgericht ein besonders leuchtendes Vorbild in Osteuropa war.


Was passiert mit dem Rechtsstaat?

Holzinger: Das ist für den Rechtsstaat gefährlich, weil die sogenannte Reform unter anderem mit der Behauptung motiviert wird, man müsse dem Willen der Mehrheit Rechnung tragen. Auf diese Weise werden Demokratie und Rechtsstaat gegeneinander ausgespielt. Das ist eine besonders grobe Sünde wider den Geist der Verfassungsgerichtsbarkeit. Deren geistiger Vater, Hans Kelsen, hat die Notwendigkeit von Verfassungsgerichten damit begründet, dass diese dafür zu sorgen haben, dass die Mehrheit in einer Demokratie nicht legitimiert ist, schrankenlos Macht auszuüben, sondern nur innerhalb der Grenzen des Rechts und der Verfassung. Wenn dieser Grundsatz in Frage gestellt wird, dann droht das ganze System zusammenzubrechen. Das ist eine dramatische Entwicklung, die innerhalb kürzester Zeit und wie ein Blitz aus heiterem Himmel aufgetreten ist. Und man merkt innerhalb der Familie der europäischen Verfassungsgerichte schon, dass diese Entwicklung die Gefahr in sich trägt, sich weiter zu verbreiten. Nicht zu reden von der Situation in der Türkei, wo es noch um etliche Dimensionen dramatischer ist, wenn Richter wegen ihrer Tätigkeit als Richter inhaftiert werden.


Wieweit sind Verfassungsgerichte nur dem Recht verpflichtet? In viele Entscheidungen fließen politische Wertungen ein.

Holzinger: Gerade Verfassungsgerichte haben immer wieder Entscheidungen zu treffen, die in hohem Maße Wertentscheidungen sind. Verfassungen enthalten zum Teil sehr plakative Formulierungen, also wenig präzise Regelungen. Daher ist der Auslegungsspielraum ein besonderer. Die Entscheidungen haben oft auch große gesellschaftspolitische Konsequenzen. Das Ziel, dass wir uns nur vom Recht leiten lassen und nicht von außerrechtlichen Überlegungen, ist nur durch ein Bündel an Voraussetzungen erreichbar. Dazu zählen die Persönlichkeit und ein spezifisches Ethos der Menschen, die in einem Verfassungsgericht tätig sind. Dann sind Dinge zu nennen, die quasi als Korrektiv fungieren, etwa die Anzahl der Richter. Der VfGH etwa ist mit 14 Mitgliedern ein relativ großes Gremium, sodass die Wahrscheinlichkeit geringer ist, dass es zu extremen Entscheidungen in eine bestimmte Interessensrichtung kommt. Unsere Arbeit erfolgt nach bestimmen Grundsätzen, wobei allein das juristische Argument zählt – wer versuchen wollte, politisch zu argumentieren, würde unweigerlich scheitern. Wir fragen uns auch immer dann, wenn etwas neu zu entscheiden ist: Passt das ins Gefüge der bisherigen Rechtsprechung? Aber überall, wo Menschen tätig sind, besteht die Gefahr von Fehlern – natürlich auch am VfGH.


Die Flughafen-Entscheidung, mit der das Nein des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Dritte Piste aufgehoben wurde, ist von namhaften Experten kritisiert worden: Der VfGH hätte demnach auch die gegenteilige Entscheidung argumentieren oder das Luftfahrtgesetz – gemessen an der bisherigen Judikatur – angesichts seiner großen Unbestimmtheit auf seine Verfassungskonformität prüfen können.

Holzinger: Wir haben uns diese Sache sehr gut überlegt. Und ich glaube, wir haben plausibel begründet, warum wir zu diesem Ergebnis gekommen sind. Auf einen einfachen Nenner gebracht: Der gravierende Mangel der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt darin, dass zum Teil aus politischen Absichtserklärungen sowie aus nicht mehr in Geltung stehenden internationalen Vorschriften, der Begriff des entgegenstehenden öffentlichen Interesses im Luftfahrtgesetz in einer Weise angereichert wurde, die mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar ist.


Justizminister Brandstetter und Innenminister Sobotka wollen ein Sicherheitspaket mit neuen Überwachungsmaßnahmen. Ist das sinnvoll und notwendig?

Holzinger: Über die Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit möchte ich nichts sagen; das wäre ein politischer Beurteilungsmaßstab. Außerdem würde die Regelung, sollte sie denn kommen, mit Sicherheit beim VfGH anhängig gemacht werden. Nur so viel: Der Verfassungsgerichtshof hat bisher in allen Verfahren über die Sammlung und Weitergabe von Daten auch vergleichsweise harmlose Eingriffe sehr akribisch geprüft und wiederholt Regelungen aufgehoben. Unser Maßstab ist dabei Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Achtung des Privat- und Familienlebens, Anm.), der massenhaften Überwachungsmaßnahmen enge Grenzen setzt.


Es geht aber nicht nur um massenhafte Überwachungen, sondern auch um eine Art der Telefonüberwachung vor dem Hintergrund der Tatsache, dass man statt mit dem Telefon auch verschlüsselt über das Internet kommunizieren kann. Muss da nicht der Gesetzgeber nachziehen?

Holzinger: Ich habe immer wieder betont, dass es ein legitimes Ziel ist, die Sicherheit der Menschen zu gewährleisten. Aber nur innerhalb der Grenzen des Artikel 8. Wenn man die bestehenden gesetzlichen Maßnahmen mit der notwendigen Konsequenz anwenden würde und in der Vergangenheit angewendet hätte, dann hätten wahrscheinlich bestimmte Bedrohungen nicht das Ausmaß erreicht, wie wir es heute haben. Ich fürchte, die Menschen werden irgendwann der Überwachungsmaßnahmen überdrüssig werden, weil sie sich mit Recht fragen, wieso Millionen von Bürgern Sicherheitskontrollen über sich ergehen lassen müssen, wenn diejenigen, die wirklich gefährlich sind, sehr häufig ohnedies durch die Maschen dieses Netzes hindurchschlüpfen.

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.