Wie viele Personen fasst das Austria Center? Darf man das die Stadt Wien fragen?
WIEN.Wie viele Besucher passen in das Austria Center Vienna (ACV)? Von dieser Frage kann nur ein Laie annehmen, dass ihre Beantwortung einfach wäre. Fachleute aber wissen: Man kann ihretwegen sage und schreibe sieben Entscheidungen von Behörden und Gerichten erwirken – und am Ende noch immer ohne Antwort dastehen.
Durchexerziert wurde das – unter untätiger Unterstützung der Wiener Stadtverwaltung – vom Veranstalter des Europäischen Radiologen-Kongresses, der alljährlich in Wien stattfindenden größten Medizinertagung Europas. Man wollte bloß wissen, wie viele Personen das Kongresszentrum nahe der UNO-City offiziell frequentieren dürfen. Also richtete der Veranstalter eine Anfrage an den Wiener Magistrat, gestützt auf das Wiener Auskunftspflichtgesetz und auf jenes des Bundes.
Jedes der beiden Auskunftsbegehren wurde per Bescheid abgewiesen, und zwar mit der „Begründung“, dass ein gesetzliches Geheimhaltungsinteresse bestehe. Dies, obwohl das ACV auf seiner Website die maximale Besucherzahl mit 15.000 angibt; allerdings kursiert, und daraus leitet der Veranstalter sein Interesse an einer offiziellen Auskunft ab, auch eine andere Zahl, nämlich 20.208, die einem Schreiben des ACV-Betreibers zu entnehmen ist. Jedenfalls wurden beide Bescheide angefochten, der eine beim Unabhängigen Verwaltungssenat, der andere beim Berufungssenat der Stadt Wien.
Nach einem Zwischenstopp beim Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerde gegen den UVS-Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof abtrat, konnte dieser in bisher letzter Instanz entscheiden: Sowohl der UVS als auch der Berufungssenat hatten falschentschieden.
Während der UVS seine Unzuständigkeit hätte erkennen und die Sache an den Berufungssenat hätte abtreten müssen (2009/ 04/0224), entschied dieser inhaltlich falsch (2009/04/0223): Er habe, so der VwGH, nicht nachvollziehbar begründet, weshalb durch die Erteilung der Auskunft über die Kapazität des ACV an einen potenziellen Geschäftspartner überhaupt ein berechtigtes Interesse von dessen Inhaber verletzt werde. Und selbst wenn dieses Geheimhaltungsinteresse bestünde, dann fehle jegliche Begründung, warum es das Informationsinteresse der Beschwerdeführer überwiege.
Diese verfügen nun über zwei VwGH-Erkenntnisse zu ihren Gunsten – aber deshalb noch immer nicht über die gesuchte Zahl.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.12.2009)