Crashkurs Arbeitsrecht: Kostenloser Parkplatz und Hund im Büro

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Folge 48. Lisa J. darf ihren Hund mit ins Büro nehmen, bekommt einen kostenlosen Parkplatz und Obst. Nun sollen diese Vergünstigungen gestrichen werden. Ist das zulässig?

Neben ihren spannenden Aufgaben schätzt Lisa J. bei ihrem Arbeitgeber die Möglichkeit, den Firmenparkplatz gratis zu nutzen, den für alle Mitarbeiter frei zugänglichen Obstkorb und die Tierliebe ihrer Vorgesetzten, die nichts dagegen hat, wenn Lisa ihren Beagle "Rowdy" ins Büro mitnimmt. Zusätzlich erhält sie jedes Jahr zu Weihnachten eine kleine Prämie. Im Rahmen von Kostensenkungsmaßnahmen wird der Firmenparkplatz aufgelöst, das Obst-Abonnement gekündigt und die Weihnachtsprämie gestrichen. Nach einem Vorgesetztenwechsel soll auch Rowdy der Zutritt zum Büro verweigert werden. Kann der Arbeitgeber dies tatsächlich ohne Lisas Einverständnis so verfügen?

Rechtsanspruch bei wiederholter und vorbehaltsloser Gewährung

Nicht jede Leistung des Arbeitgebers muss zwangsläufig im Dienstvertrag, Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung verankert sein, um bindend für den Arbeitgeber zu werden. Gewährt der Arbeitgeber wiederholt Leistungen, die den Mitarbeitern einen entgeltwerten Vorteil bringen, ohne zu betonen, dass diese Leistung unverbindlich erfolgt und damit keine Rechte für die Zukunft begründet werden sollen, erwerben die Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf diese Leistung. Die Leistung wird stillschweigend Bestandteil des Dienstvertrages. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber diese Leistungen nicht mehr einseitig (also ohne die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer) einstellen kann. Tut er es trotzdem, können die Mitarbeiter mit guten Erfolgsaussichten diese Leistungen bzw ihren Geldeswert einklagen. Begründet wird dies damit, dass der Arbeitnehmer durch die vorbehaltslose Gewährung darauf vertrauen konnte, dass der Arbeitgeber auch in Zukunft diesen Vorteil gewähren wird.

Da die Weihnachtsprämie in der Vergangenheit jeweils ohne weitere Kommunikation bezahlt wurde, hat Lisa darauf bereits einen Anspruch erworben. Ihr Arbeitgeber müsste für eine rechtswirksame Streichung Lisas Zustimmung einholen. Kann die Zustimmung nicht erlangt werden, bedeutet dies jedoch nicht, dass die Prämie für Lisa gesichert bleibt. Lisas Arbeitgeber bliebe dann noch die Möglichkeit der Änderungskündigung. Dabei wird das Dienstverhältnis gekündigt, gleichzeitig aber angeboten, das Dienstverhältnis zu geänderten Bedingungen (in diesem Fall eben ohne Weihnachtsprämie) fortzusetzen. Nimmt Lisa dieses Angebot nicht an, bleibt die Kündigung wirksam. Da Lisas Gesamtvergütung durch diese Änderung nur sehr geringfügig gekürzt würde, bliebe ihr rechtlich keine Handhabe gegen eine solche Änderungskündigung.

Wird eine solche Leistung ohne schriftliche oder mündliche Vorbehalte nicht nur an einzelne, sondern an alle Arbeitnehmer des Betriebes ausgeschüttet, entsteht eine sogenannte "betriebliche Übung". Die Bindungswirkung erstreckt sich dann nicht nur auf die einzelnen Arbeitnehmer sondern auf die gesamte Belegschaft. Auch zukünftig eintretende Arbeitnehmer erwerben dann mit Beginn ihres Dienstverhältnisses bereits einen solchen Anspruch. Wenn der Arbeitgeber diese Leistung rechtssicher gegenüber den neueintretenden Arbeitnehmern einstellen will, muss eine entsprechende Klausel in den Dienstvertrag aufgenommen werden.

Anspruch nur auf individualisierte Leistungen

Wenn die Firmenparkplätze nicht individuell bestimmten Arbeitnehmern zugeordnet sind und die Parkmöglichkeiten womöglich auch noch von Lieferanten und Kunden genutzt werden, die Arbeitnehmer also auch nicht in jedem Fall einen Platz finden, ist von einem stillschweigenden Anspruchserwerb nicht auszugehen. Die Leistung ist nicht hinreichend individualisiert. Der Firmenparkplatz könnte dann ohne weitere Konsequenzen aufgelöst werden. Dies gilt vor allem auch dann, wenn außerhalb des Firmengeländes ebenfalls kostenfreie Parkmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Bestehen jedoch fix zugeordnete Parkplätze für einzelne Arbeitnehmer und müssten diese außerhalb des Firmenparkplatzes für das Parken bezahlen, kann die Gewährung dieser Annehmlichkeit zu einem Anspruch führen, wenn der Arbeitgeber die Freiwilligkeit und Unverbindlichkeit dieser Leistung nicht entsprechend kommuniziert oder sich deutlich vorbehält, diese Leistung zu widerrufen. Ähnliches gilt für den Obstkorb. Da hier keine den Mitarbeitern konkret zuordenbare Leistung vorliegt und noch dazu nicht garantiert ist, dass jeder Mitarbeiter eine Frucht ergattert, wird man einen Anspruch auf die Weiterführung des Obstkorbes verneinen müssen.

Recht auf Hundemitnahme kann nicht stillschweigend erworben werden

Abschließend bleibt noch auf Rowdys Dasein als Bürohund einzugehen. Geht man davon aus, dass der Hund ansonsten durch einen Hundesitter beaufsichtigt werden müsste, könnte man aus dem hundefreundlichen Büro sogar entgeltwerten Vorteil konstruieren. Dennoch sind die Erfolgsaussichten, die Hundemitnahme klagsweise gegen den Arbeitgeber durchzusetzen, unrealistisch. Dieses Entgegenkommen ist schon zu weit von einer "Leistung" entfernt, bei der der Arbeitnehmer auf einen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers vertrauen könnte. Rowdy muss also künftig zuhause bleiben oder fremdbetreut werden. Würde sich Lisa dieser Vorgabe auch nach Mahnung widersetzen, könnte ihr sogar eine Entlassung drohen.

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Elisabeth Wasinger ist als Rechtsanwältin bei der Rechtsanwaltskanzlei Baker McKenzie in Wien tätig. Sie ist auf den Bereich Arbeitsrecht spezialisiert und berät Mandanten zu Themen der Gestaltung und Optimierung von Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen, zu Arbeitszeitmodellen und bei Änderungen der betrieblichen Strukturen.

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