Studienwechsel nach Krankheit: VwGH korrigiert Finanzsenat

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Behörde ging nicht auf ärztliche Unterlagen ein und forderte Beihilfe und Absetzbeträge zurück: vorschnell.

WIEN. Eltern können für ihre studierenden Kinder nur so lange Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Anspruch nehmen, solange die Töchter oder Söhne ihr Studium einigermaßen erfolgreich betreiben. So darf die Studienzeit pro Abschnitt die Regeldauer nicht um mehr als ein Semester überschreiten. Wird das Studium abgebrochen, endet der Anspruch ebenfalls. Aber was gilt, wenn Studierende aus gesundheitlichen Gründen ein Studium vorzeitig beenden und eine andere Ausbildung beginnen?

Um diese Frage kreiste das Steuerverfahren über einen Grazer, dessen heute 27-jährige Tochter an der Akademie für den physiotherapeutischen Dienst am Landeskrankenhaus Graz studiert hatte. Weil sie das Studium nach dem dritten Semester abgebrochen hatte, verlangte das Finanzamt die seither bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von 5254,70Euro zurück. Der Steuerpflichtige berief dagegen mit der Begründung, dass seine Tochter diese Ausbildung aus „rein gesundheitlichen Gründen“ beendet habe und seither an der Universität für ein Bakkalaureat aus Betriebswirtschaft studiere.

Tatsächlich kann eine Erkrankung ein unabwendbares Ereignis darstellen, dessentwegen eine Studentin ihr Studium wechseln kann, ohne den Anspruch auf Förderung zu vernichten. Der Vater verwies auf wochenlange Krankenstände wegen permanenter Kopfschmerzen mit erhöhter Temperatur, wegen Depressionen, Ekzemen, Borreliose und anderer belegbarer Erkrankungen. Es gelang ihm aber nicht, die Steuerbehörden davon zu überzeugen, dass der Studienwechsel unabwendbar war.

Vielmehr rief ein Referent des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) den Direktor der Akademie an, um zu erfahren, dass die Zahl der Fehlstunden nicht ausgereicht hätte, eine Wiederholung der Klasse zu rechtfertigen. Die Studentin sei also durch ihre Krankheit nicht vollständig am Physiotherapiestudium gehindert gewesen, eine „schlüssige ärztliche Bestätigung“ fehle.

Wie der Verwaltungsgerichtshof nun aber feststellt, hat der UFS es völlig verabsäumt, sich in seinem Bescheid mit den vorgelegten ärztlichen Unterlagen und dem vom Vater geschilderten Krankheitsverlauf auseinanderzusetzen (2009/16/0112). Der Gerichtshof verlangt konkrete „Feststellungen über die Art und Schwere der Krankheit und dadurch hervorgerufene Beeinträchtigungen, aufgrund derer die Tochter des Beschwerdeführers allenfalls zu einem Studienwechsel gezwungen gewesen wäre“. Der Bescheid, mit dem die Rückzahlung angeordnet wurde, ist aufgehoben.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.12.2009)

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