Disziplinarrecht: „Gehen wir doch ins Hotel kuscheln statt auf Streife“

(c) BilderBox.com (Erwin Wodicka)
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Ein Bezirksinspektor leistete sich im Dienst verbale Entgleisungen gegenüber einer Kollegin. Der VwGH bestätigt 300 Euro Strafe.

WIEN. Ein zivilisiertes Benehmen sieht anders aus als jenes, das ein Bezirksinspektor am 17. März 2007 während einer Zivilstreife gegenüber einer Kollegin an den Tag legte: „Gehen wir doch anstatt der Zivilstreife in ein Hotel kuscheln“, so schlug der Herr Inspektor seiner Untergebenen während einer „Bettlerstreife“ vor. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat nun eine Disziplinarstrafe wegen dieser und einer zweiten anzüglichen Äußerung bestätigt, die allerdings nicht gerade drakonisch ausgefallen ist: 300 Euro muss der Polizist zahlen – allein die Verfahrenskosten, die er dem Bund zu ersetzen hat, machen mit 691,50 Euro mehr als das Doppelte aus.

Der 45-Jährige hat sich angesichts der Unterwäsche, die sein wachsames Auge unter der Hose seiner Kollegin erblickt und die er einen „süßen, geilen String“ genannt hat, offenbar nicht beherrschen können. Doch halt: Er habe gar nicht, wie es in den Feststellungen der Disziplinarkommission beim Innenministerium heißt, „süß“ und „geil“ gesagt. Er gestand bloß den Wortlaut „scharfer String“ zu. Aber macht das einen Unterschied?

Keineswegs. Schon die Disziplinaroberkommission wies darauf hin, dass „erstens diese geringfügige Diskrepanz im Wortlaut keine Rolle spielt und zweitens es sich dabei – mag auch der Umgangston bei der Polizei ein direkterer bzw. ,schärferer‘ sein – um keine ,milieubedingte‘ (und daher straflose, Anm.) Aussage handelt. Dem erkennenden Senat sei, so die Oberkommission weiter, „keine im Polizeimilieu vorkommende Übung bekannt, die wie auch immer geartete Unterwäsche von Kolleginnen oder Kollegen einer ,Würdigung‘ zu unterziehen“.

Was geschah auf der Rolltreppe?

Sehr wohl relevant ist die Frage, ob der Inspektor die Polizistin während der Fahrt auf einer Rolltreppe auf den Mund geküsst hat. Wegen gewisser Divergenzen zwischen den Aussagen der Anzeige und von Zeugen sah die Oberkommission diesen Vorfall nicht als erwiesen an – und sprach den Mann wegen der „stricktest (sic!) zu handhabenden Zweifelsregel des ,in dubio pro reo‘“ von diesem Vorwurf frei. Statt der von der ersten Instanz verhängten Strafe von 1500 Euro erachtete die Disziplinaroberkommission 300 Euro als angemessene Sanktion für die verbale sexuelle Belästigung. Mit dieser Strafe meinte sie, den Mann „mit Nachdruck an die geordneten (idealerweise außerdienstlichen) Anbahnungsmöglichkeiten zwischengeschlechtlicher Kontakte zu erinnern“.

Jedenfalls sind auch beim VwGH keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Strafbemessung entstanden. Ausgehend von den beiden verbalen Entgleisungen habe die Behörde „völlig zutreffend die Schwelle einer leichten sexuellen Belästigung als überschritten angesehen und das Vorliegen der inkriminierten Dienstpflichtverletzung bejaht“ (Zl. 2008/09/0331). Dem Beschwerdeführer habe klar sein müssen, dass die ihm unterstellte Beamtin mit seinen im dienstlichen Kontext gesetzten Avancen nicht einverstanden gewesen sei.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.12.2009)

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