Die Folgen der Unterscheidung zwischen Wahl- und politischer Partei.
WIEN. Das CDU/CSU-Modell geistert durch Österreich. Geht es nach den Protagonisten der nun erfolgten Heimkehr der Kärntner Orangen in den Schoß ihrer blauen Mutter, dann wollen die FPÖ und die Freiheitlichen in Kärnten (FPK) künftig auf Bundesebene nach deutschem Vorbild eng kooperieren. Nur Österreich ist anders – vor allem im Parteienrecht.
Da ist zunächst die gemeinhin nur wenig bekannte österreichische Eigenheit der Differenzierung des Parteibegriffs in die politische Partei und die Wahlpartei. Die politische Partei tritt – salopp formuliert – mit einer Parteizentrale, einem Parteiprogramm und Funktionären in Erscheinung. Sie erledigt das politische Tagesgeschäft und rekrutiert Personen für politische Ämter. Die Wahlpartei hingegen ist eine wahltechnische Zweckkonstruktion, die – wieder salopp formuliert – lediglich auf dem Stimmzettel sichtbar wird. Der Wähler gibt in Österreich also seine Stimme nicht einer politischen Partei, sondern einer Wahlpartei.
Dieser auf den ersten Blick überraschende Befund relativiert sich aber schnell wieder, da eine Wahlpartei in der Regel von einer politischen Partei getragen wird und mit dieser vor allem in Hinblick auf ihre „Mitglieder“ eng verzahnt ist. Dass das aber nicht immer so sein muss, hat die Nationalratswahl 2006 gezeigt, als der damalige Bundesparteiobmann der politischen Partei des Liberalen Forums (LIF) als Teil der sozialdemokratischen Wahlpartei in den Nationalrat gewählt wurde.
Neugründung zwischen Wahlen
Die juristische Differenzierung zieht eine Reihe von Konsequenzen nach sich, die vor allem die Bildung von Klubs im Nationalrat und die Parteienförderung betreffen und meist dann schlagend werden, wenn es während einer Legislaturperiode zur Gründung einer neuen politischen Partei kommt. Das war 1993 anlässlich der Gründung des LIF nicht anders als 2005 bei der Gründung des BZÖ. Handelte es sich damals um die Abspaltung eines Teils einer Partei, findet nun eine Wiedervereinigung zwischen Teilen des BZÖ und der FPÖ statt. Trotz dieses Unterschiedes bleibt die entscheidende Frage dieselbe: In welchem Verhältnis zueinander stehen Wahlparteien, politische Parteien und Klubs? Die Gründung eines Klubs setzt lediglich mindestens fünf Abgeordnete voraus, die über dieselbe Wahlpartei in den Nationalrat gewählt wurden. Soll ein Klub Mitglieder verschiedener Wahlparteien (also z. B. von FPÖ und BZÖ) umfassen, dann muss dem der Nationalrat zustimmen. Ob aus einer Wahlpartei (z. B. BZÖ) auch zwei Klubs (z. B. BZÖ und FPK) hervorgehen können, ist nicht geregelt, wurde aber 1993 anlässlich der Gründung des LIF bejaht. Das Problem stellt sich gegenwärtig (noch) nicht, da sich bisher nur maximal vier Abgeordnete für die Gründung eines neuen FPK-Klubs gefunden haben. Die Zusammensetzung der Klubs im Nationalrat bleibt also vorerst unverändert.
Förderung für BZÖ-Rumpf
Von größerer Bedeutung ist die Frage, wem ab sofort die Parteienförderung des BZÖ auf Bundesebene zusteht. Diese beträgt nämlich jährlich etwa 1,93 Mio. Euro (das sind etwa zwölf Prozent der gesamten Parteienförderung auf Bundesebene). Sie kommt auch in Zukunft zur Gänze dem BZÖ zu, und zwar ganz unabhängig davon, wie viele Nationalratsabgeordnete heute noch der politischen Partei BZÖ angehören. Der BZÖ-Rumpf darf sich also über eine nicht unbeachtliche Parteienförderung freuen. Die FPK geht leer aus. Der Hintergrund: Die Parteienförderung wird einer politischen Partei durch die ihr bei der jeweils letzten Nationalratswahl zurechenbare Wahlpartei vermittelt. Die Wahlpartei des BZÖ wurde von der politischen Partei BZÖ und eben nicht von der FPK oder gar der FPÖ ins Leben gerufen. Die FPK kann daher gegenwärtig nur aus dem Füllhorn der Kärntner Landesparteienförderung schöpfen.
Ein Blick in die Zukunft lässt weitere Probleme erahnen, die auf die FPÖ und FPK zukommen werden. Eine Umsetzung des CDU/CSU-Modells in Österreich würde es nämlich erforderlich machen, dass sowohl FPÖ als auch FPK mit jeweils eigenen Wahlparteien bei der nächsten Nationalratswahl antreten. Das stellt für die FPÖ kein Problem dar. Für die FPK könnte das allerdings existenzbedrohend sein, da auch sie für den Einzug in den Nationalrat entweder ein Grundmandat oder bundesweit mindestens vier Prozent aller Stimmen erhalten muss. Der Haken an der Sache: Die FPK will aber nur in Kärnten antreten und braucht somit in Kärnten ein Grundmandat oder etwas mehr als 50 Prozent aller Kärntner Stimmen. Wahrscheinlicher ist da schon die gemeinsame Kandidatur von FPÖ und FPK mit einer gemeinsamen Wahlpartei, was freilich einer Wiedervereinigung fast gleich käme. Ganz abgesehen von geradezu programmierten Streitigkeiten über die Aufteilung gewonnener Mandate zwischen FPÖ und FPK ist dann auch wieder fraglich, wie sich FPÖ und FPK die Parteienförderung aufteilen würden. Diese steht nur einer politischen Partei zu. Das Parteiengesetz enthält keine Bestimmungen über einen Verteilungsschlüssel, wenn eine erfolgreiche Wahlpartei von zwei politischen Parteien getragen wird. Es wäre somit FPÖ und FPK selbst überlassen, darüber zu entscheiden.
Diese Überlegungen stellen nur einen Auszug an parteienrechtlichen Problemen dar, derer sich wohl alle involvierten Akteure bewusst sind. Auch die Regierungsparteien wissen darüber Bescheid und haben im Regierungsprogramm vereinbart, dass künftig politische Partei und Wahlpartei eins werden sollen. Ob der politische Wille dazu nach den Ereignissen der letzten Woche noch vorhanden ist, bleibt wohl ebenso offen wie die Frage, ob das CDU/CSU-Modell in Österreich überhaupt funktionieren kann.
Dr. Stephan Lenzhofer ist Autor
des Buches „Die Parteienfinanzierung in Österreich“
(Verlag Springer 2010).
("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.12.2009)