Wo das Rauchen verboten ist

(c) AP (MATTHIAS RIETSCHEL)
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Rauchvernot in Lokalen. Ausnahmen gibt es für kleine Lokale, bei abgetrennten Raucherzimmern und für Betriebe mit Umbauplänen.

Seit 1. Jänner gilt im Rahmen eines neuen Tabakgesetzes ein Rauchverbot in Lokalen. Erlaubt ist der Zigarettenkonsum seither nur mehr in räumlich abgetrennten Raucherzimmern, kleinen Gaststätten und Betrieben, die wegen der neuen Regelung einen Umbau durchführen. Das Verbot betrifft alle Lokale, in denen Speisen oder Getränke verkauft werden - von Discos über Kantinen bis hin zu Imbiss- und Kebabständen.

Gaststätten mit einer Verabreichungsfläche unter 50 Quadratmeter dürfen den Konsum von Tabakwaren weiterhin erlauben. Größere Unternehmen können das Rauchen in durch Türen abgetrennten Extra-Zimmern gestatten. Mindestens 50 Prozent der Lokalfläche müssen qualmfrei bleiben. Bis 1. Juli ist in bestimmten Fällen eine Übergangsfrist vorgesehen: Unter anderem kann bei Wirten, die wegen des Gesetzes einen Umbau beantragt haben, bis zu diesem Datum uneingeschränkt geraucht werden. Dies gilt auch für Einraum-Lokale mit 50 bis 80 Quadratmeter Verabreichungsfläche, die aus bau- und denkmalschutzrechtlichen oder feuerpolizeilichen Gründen kein Raucherzimmer einrichten dürfen. Ob dieses Faktum vorliegt, muss vom Amt überprüft werden.

Verpflichtend ist für alle Lokale eine Ausschilderung an der Eingangstür sowie im Lokal: Wird das Rauchen erlaubt, muss ein grünes Viereck mit einer Zigarette aufgeklebt werden. Darf man nicht qualmen, ist eine rote Plakette mit durchgestrichenem Glimmstängel anzubringen. Betriebe mit Nichtraucher- und Raucherbereichen müssen beide Schilder vor dem Lokal anbringen und die einzelnen Räume entsprechend kennzeichnen.

Wird das Qualmverbot nicht eingehalten, drohen Wirten Pönalen in der Höhe von bis zu 2.000 Euro, bei mehreren Verstößen steigt der Strafrahmen auf bis zu 10.000 Euro. Gäste, die verbotenerweise eine Zigarette anzünden, müssen bis zu 100 Euro bezahlen, Wiederholungstäter bis zu 1.000 Euro. Missachtungen müssen von Privatpersonen angezeigt werden, erst dann wird die Behörde - das zuständige Bezirksamt - tätig.

(APA)


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