Urteil: Teurer Pensionsdeal für Bank Austria

Ein Sieg für Sozialminister Stöger. Die Bank Austria blitzte mit ihrem Einspruch gegen seine Gesetzesnovelle beim VfGH ab.
Ein Sieg für Sozialminister Stöger. Die Bank Austria blitzte mit ihrem Einspruch gegen seine Gesetzesnovelle beim VfGH ab.(c) APA/GEORG HOCHMUTH
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Der VfGH bestätigt die von Sozialminister Alois Stöger geschaffene „Lex Bank Austria“. Für den Pensionsübertrag von 3000 Mitarbeitern muss die Bank 790 statt 240 Mio. Euro zahlen.

Wien. Der Verhandlungssaal des Verfassungsgerichtshofs ist gut gefüllt an diesem Donnerstagvormittag. Kein Wunder, geht es doch um 550 Mio. Euro, die der Staat von der Bank Austria haben und die diese nicht zahlen will. Hintergrund ist der Pensionsübertrag von rund 3000 Mitarbeitern aus dem eigenen Pensionssystem der Bank in das ASVG. Laut der ursprünglichen gesetzlichen Regelung hätte die Bank dafür pro Arbeitsmonat jedes Mitarbeiters nur sieben Prozent des Letztgehalts zahlen müssen. Zu wenig, wie man bei Pensionsversicherungsanstalt und Sozialministerium meinte.

Deshalb wurde 2016 eine rückwirkende Gesetzesnovelle beschlossen, laut der der Übertragungssatz auf den normalen Pensionsversicherungssatz von 22,8 Prozent angehoben wurde. Eine „Lex Bank Austria“, wie viele Beobachter meinten, die vom Institut auch juristisch angegriffen wurde. Ein Angriff, der am Donnerstag gescheitert ist. Denn der VfGH bestätigte die Rechtmäßigkeit des Gesetzes.

Das von der Bank Austria beanstandete Gesetz habe in seiner ursprünglichen Form nur geregelt, wie der Übertritt eines Dienstnehmers in das ASVG erfolgen soll, wenn sein anderweitiger Pensionsanspruch vollkommen erlischt, weil er diesen Job nicht mehr ausübt, führt VfGH-Präsident Gerhart Holzinger in seiner mündlichen Urteilsbegründung aus. In der Praxis betraf dies häufig etwa Beamte, die in den Privatsektor oder privatrechtlich organisierte Staatsbetriebe übergetreten sind. Und auch der von der Bank vorgetragene Fall eines Bundestheaterangestellten, der im Jahr 1993 aufgrund seines Verzichts auf die österreichische Staatsbürgerschaft seine Theaterpension verloren habe, obwohl er weiterhin beschäftigt war, treffe nicht zu.

„Im vorliegenden Fall sind die Anwartschaftsberechtigten weder aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, noch haben sie ihren Anspruch auf eine Pensionsleistung aus anderen Gründen verloren“, sagt Holzinger. Vielmehr habe es eine entsprechende Vereinbarung zwischen Bank und Betriebsrat gegeben, laut der die betroffenen Mitarbeiter auch eine Abfindung für sie entstehende finanzielle Nachteile durch den Übertritt erhalten.

Gesetz hat Bank begünstigt

Nach Ansicht des VfGH hat der Gesetzgeber erst durch die Novelle überhaupt die Möglichkeit geschaffen, dass Mitarbeiter trotz Fortbestands des Dienstverhältnisses ins ASVG wechseln können. Dadurch wurde eine „rückwirkend für die beteiligte Bank begünstigende Vorschrift geschaffen“, so Holzinger. Das Argument der Bank, wonach die 22,8 Prozent vom Letztgehalt berechnet würden und somit in Summe einen deutlich höheren Betrag ergeben würden, als bei ständiger Zahlung, wurde vom VfGH ebenfalls nicht gehört.

Sozialminister Alois Stöger zeigte sich über das Urteil sehr erfreut. „Der VfGH hat heute bestätigt, dass sich eine Bank nicht auf Kosten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler sanieren kann. Genau das war unser Ziel“, so Stöger in einer Aussendung.

Die Bank Austria hat die Mehrkosten bereits in ihrer Bilanz 2016 verdaut, musste dafür aber – im Österreich-Geschäft – einen Verlust von 362 Mio. Euro hinnehmen. Die für den Pensionswechsel vorgesehenen Rückstellungen haben nämlich nur zum Teil ausgereicht.

Auf einen Blick

Der Verfassungsgerichtshof hat am Donnerstag ein Erkenntnis über den Pensionsübertrag von 3000 Bank Austria-Mitarbeitern in das ASVG gefällt. Die Bank hat ja eine Gesetzesnovelle des Sozialministeriums beanstandet, durch die der Übertrag um 550 Mio. Euro teurer geworden ist. Diese rückwirkende „Lex Bank Austria“ habe gegen den Vertrauensschutz verstoßen. Das wurde vom VfGH jedoch zurückgewiesen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.10.2017)

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