Hotels dürfen Zimmer billiger anbieten als auf booking.com

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Themenbild: Hotelzimmer(c) Clemens Fabry
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Der VfGH wies eine Beschwerde der großen Buchungsplattformen zurück.

Wien. Wer auf booking.com ein Zimmer entdeckt, kann auf der Website des betreffenden Hotels möglicherweise ein noch besseres Angebot bekommen. Und das wird auch so bleiben. Denn der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine Beschwerde der Buchungsplattformen booking.com und Expedia zurückgewiesen. Sie wollten das seit Jahresanfang geltende Verbot der Bestpreisklauseln für Internetplattformen zu Fall bringen.

Konkret hat das Höchstgericht einen Individualantrag von booking.com gegen das Verbot von Bestpreisklauseln abgewiesen. Diese bundesgesetzlichen Regelungen gegen den unlauteren Wettbewerb und im Preisauszeichnungsgesetz seien adäquat und sachlich gerechtfertigt. Wörtlich heißt es im Erkenntnis: „Der vom Gesetzgeber mit den angefochtenen Bestimmungen verfolgte Schutz der Wettbewerbsordnung (letztlich auch im Interesse der Verbraucher) überwiegt das Interesse der betroffenen Unternehmen an einer freien Gestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen.“

booking.com hatte sich gegen Bestimmungen im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und im Preisauszeichnungsgesetz gewandt, die Bestpreisklauseln unter die „aggressiven Geschäftspraktiken“ einordnen. Diese gelten als unlauter und absolut nichtig. Das Buchungsportal machte Verstöße gegen die Erwerbsfreiheit, die Unverletzlichkeit des Eigentums sowie das Recht auf Gleichbehandlung geltend: Letztlich gehe es dem Gesetzgeber nur darum, Beherbergungs- bzw. Gastronomiebetriebe vor Wettbewerb zu schützen, so das Argument. Diese Einwände ließ der VfGH nicht gelten und wies den Antrag ab. Ein weiterer Antrag der Buchungsplattform Expedia wurde mit Hinweis auf das booking.com-Erkenntnis abgelehnt. (APA)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.10.2017)

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