Fallen Verträge per E-Mail doch unter Gebührenpflicht?

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Das Finanzministerium bekämpft die Entscheidung des Finanzsenats, der ohne Ausdruck keine Urkunde sah.

WIEN. Die Freude vieler Steuerpraktiker und der direkt proportionale Unmut des Fiskus über eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats Linz waren möglicherweise verfrüht. Der UFS hatte – entgegen der Rechtsansicht des Finanzministeriums – entschieden, dass Verträge, die online abgeschlossen und nicht ausgedruckt wurden, keine „Urkunden“ sind. Miet- oder Kreditverträge, die nur auf Rechnern gespeichert sind, würden demnach keine Gebührenpflicht auslösen (RV/0253-L/09, Rechtspanorama vom 23. 11. 2009). Das Finanzministerium hat nun gegen diese Entscheidung Amtsbeschwerde eingelegt, sodass der Verwaltungsgerichtshof in letzter Instanz entscheiden muss.

Beobachtern schwant nichts Gutes, denn die Meinung des Präsidenten des für Rechtgeschäftsgebühren zuständigen Senats 16, Johannes Wolfgang Steiner, ist bekannt: In einem Beitrag für die Zeitschrift „Recht der Wirtschaft“ hat er bereits 2008 argumentiert, dass sehr wohl auch online geschlossene Verträge „Urkunden“ sein können. Seines Erachtens gelte auch „ein E-Mail mit einem am Ende gedruckten Namens- oder Firmenwortlaut als Urkunde im Sinn des Gebührengesetzes“, so Steiner (RdW 6/2008, 436).

Anlässlich eines bloß per Mail abgeschlossenen, dem Finanzamt mit einer selbst bemessenen Gebühr von genau null angezeigten Mietvertrags hatte der UFS darauf hingewiesen, dass ein E-Mail kein Papier sei. „Solange das elektronisch festgehaltene Dokument nicht auf Papier ausgedruckt wird, liegt daher eine Urkunde im Sinne des Gebührenrechtes nicht vor.“ Der Einzelne habe zudem einen Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber selbst eine – bisher unterbliebene – unmissverständliche Aussage treffe, ob digital niedergelegte Einigungen den Kriterien des Gesetzes entsprechen. Univ.-Doz. Friedrich Fraberger, Steuerberater und Partner bei KPMG und Vortragender an der WU Wien, begrüßte die Entscheidung im „Rechtspanorama“: Der UFS habe einer „evolutiven Interpretation“ des Urkundenbegriffs richtigerweise eine deutliche Absage erteilt und im Interesse der Rechtssicherheit eine Entscheidung des Gesetzgebers gefordert.

Bildschirm als „Stoff“

Für Steiner bedarf es jedoch keiner gesetzlichen Klarstellung, weil seiner Ansicht nach der Urkundenbegriff im Gebührengesetz weit genug ist, um auch Bits und Bytes zu umfassen. Unter Papier, so heißt es im Gesetz, „ist jeder zur Ausfertigung stempelpflichtiger Schriften bestimmte oder verwendete Stoff zu verstehen“ (§ 5 GebG). Steiner: „Es ist daher alles, was geeignet ist, Träger einer Schrift jedenfalls dergestalt zu sein, dass die Schrift auch lesbar gemacht werden kann, als Stoff im Sinne der zitierten Gesetzesstelle anzusehen“ – so auch der Bildschirm, der den Vertrag zeigt.

Für Fraberger sind die Grenzen der zulässigen Interpretation damit überschritten. Um jegliche Anhaltspunkte für eine Gebührenpflicht zu vermeiden, sollten Vertragsparteien vielleicht einen kleinen Tipp beherzigen: Wer auf die Unterschrift – auch in getippter Form oder bloß in Gestalt einer vom Mailprogramm hinzugefügten Signatur – verzichtet, vermeidet die Gebühr wohl sicher.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.01.2010)

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