Wer haftet, wenn die Datenbrille schönfärbt?

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Von elektronischen Schließsystemen bis zu virtuellen Wohnungsbesichtigungen: Neue Technologien fassen auch in der Immobilienbranche Fuß. So manches spielt sich aber – noch – im rechtsfreien Raum ab.

Wien. Angenommen, jemand kauft eine Wohnung, ohne sie jemals betreten zu haben. Besichtigt hat er sie zwar – aber nur virtuell mittels Datenbrille. Was gilt dann? Das digitale Bild? Oder die Realität – etwa, wenn beim virtuellen Rundgang Mängel verborgen geblieben sind?

Fragen wie diese könnten schon bald die Gerichte beschäftigen. Noch gehören virtuelle Wohnungsbesichtigungen zwar nicht zum üblichen Prozedere. Aber die Technologie gibt es schon, Anbieter propagieren sie.

Also wird sie früher oder später auch vermehrt genützt werden.
Bei einer Podiumsdiskussion, die kürzlich in der Anwaltskanzlei PHH stattfand, ging es um solche Zukunftstechnologien. Diese werden das Geschäft in der Immobilienbranche verändern, darüber waren sich die Teilnehmer einig. Wobei die Unternehmen mit einem „dualen“ Markt rechnen: Künstliche Intelligenz wird für Standardlösungen zuständig sein, für Komplexeres weiterhin der Mensch.

Gesetzliche Regeln fehlen

Als Jurist sei man in solchen Debatten die Spaßbremse, sagt PHH-Partner Mathias Preuschl zur „Presse“. Eben weil man Fragen aufwerfen muss wie die nach der Haftung, wenn etwas schiefgeht. Für die neuen Technologien fehle nämlich der Rechtsrahmen. „Den Marktteilnehmern ist aber gar nicht bewusst, welche rechtlichen Unsicherheiten es gibt.“ Abhelfen können vorerst nur Verträge, sagt Preuschl. „Jede Branche wäre gut beraten, eine vertragliche Gestaltung für sich zu erarbeiten.“

Um beim Beispiel Datenbrille zu bleiben: Da könnte ein Disclaimer für kleine optische Ungenauigkeiten ratsam sein. Wobei fraglich ist, wie weit ein Haftungsausschluss gehen kann. Zwischen Unternehmen wohl weiter als gegenüber Konsumenten. Und wer weiß, vielleicht bekommen Verbraucher irgendwann sogar ein Rücktrittsrecht von einem Vertrag, den sie nach einer virtuellen Besichtigung abgeschlossen haben – ähnlich wie im Onlinehandel?

Zuerst werde sich wohl Judikatur herausbilden und erst in weiterer Folge manches in ein Gesetz gefasst werden, sagt Preuschl. Schon jetzt generelle Regelungen zu treffen, sei auch kaum machbar: „Man kann nicht alles voraussehen.“

Eines ist aber – leider – vorhersehbar: das Haftungsrisiko bei Cyberattacken. Das kennt man von bereits gängigen Technologien. „Wenn etwa in einem Hotel das elektronische Schließsystem gehackt wird, trifft den Hotelbetreiber die volle Haftung“, sagt Preuschl. Inwieweit sich der Hotelier beim Provider regressieren kann, sei schon schwieriger zu klären. „Auch da braucht man gescheite Vertragsbedingungen“, rät der Anwalt.

Seiner Branche bringt die Digitalisierung ein breites Betätigungsfeld, so oder so. Beim Aufsetzen von Verträgen im weitgehend rechtsfreien Raum. Oder dann später. Beim Streiten vor Gericht.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.11.2017)


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