Platzt der Buwog-Prozess?

Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser
Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser(c) Clemens Fabry (Presse)
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Der für 12. Dezember geplante Start des Korruptionsprozesses gegen Karl-Heinz Grasser wackelt: Ist die Richterin überhaupt zuständig?

Man darf von einem Paukenschlag sprechen: Knapp drei Wochen vor Beginn des Buwog-Prozesses um Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser und Co. hat die dem Obersten Gerichtshof (OGH) zugeordnete Generalprokuratur eine Beschwerde eingebracht. Dabei geht es im weiteren Sinne um die Frage, welcher Richter überhaupt für den Buwog-Prozess zuständig ist. Entscheidet der OGH im Sinne der Generalprokuratur, platzt der für 12. Dezember geplante Start des Mega-Verfahrens.

Bei der Generalprokuratur handelt es sich um eine eng an den OGH angebundene Behörde. Diese versteht sich als oberste Wächterin der richtigen Anwendung von Gesetzen. Was die Generalprokuratur sagt, wird oftmals vom OGH aufgegriffen und umgesetzt. Die Generalprokuratur meint nun: In einem derzeit anhängigen Strafverfahren um die (laut Anklage) illegale Finanzierung eines Wellness-Zentrums nahe Monaco müssen beide Angeklagte vor ein und demselben Richter stehen. Selbstverständlich – möchte man meinen.

Angeklagter 1 wurde verurteilt, Nummer 2 war krank

Doch es ist kurios: Angeklagter Nummer 1 wurde bereits verurteilt. Sein Urteil wurde aber aufgehoben. Eine Neuaustragung des Prozesses wurde angeordnet. Dabei muss zwingend eine neue, unbefangene Richterin ans Werk gehen. Das Los fiel auf Richterin Caroline Csarmann vom Straflandesgericht Wien. Der Angeklagte Nummer 2 war in der ersten Prozessrunde krank. Jetzt ist er wieder gesund. Und steht vor seiner „alten“ Richterin, vor Marion Hohenecker.

Die Generalprokuratur sagt eben: Beide Angeklagte sollten gemeinsam vor Gericht stehen. Nicht einer da und einer dort. Es gebe schließlich das gesetzlich verbriefte Gebot der Konnexität.

Der OGH muss also über die diesbezüglich von der Generalprokuratur eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes entscheiden. Geben die Höchstrichter der Generalprokuratur Recht, müssen also Angeklagter Nummer 1 und Angeklagter Nummer 2 nebeneinander auf der Anklagebank sitzen. Diese eine gemeinsame Vorsitzende kann aber nur die neue Richterin sein: Csarmann. Denn Richterin Hohenecker, deren Urteil über Nummer 1 aufgehoben wurde, darf natürlich nicht noch einmal über ihren „alten“ Angeklagten (mit)entscheiden.

Csarmann oder Hohenecker?

Und was, bitte, hat das alles mit Grasser und „Buwog“ zu tun? Jetzt kommt's: Im Monaco-Prozess handelt es sich beim Angeklagten Nummer 2 um Ex-Immofinanz-Boss Karl Petrikovics. Und Petrikovics ist auch im Buwog-Verfahren angeklagt. Wenn man nun die Regeln der Konnexität konsequent anwendet, müsste in einem weiteren Schritt auch das Buwog-Verfahren zu der Richterin wechseln, die im Monaco-Prozess über Petrikovics urteilen sollte: zu Csarmann. Dumm nur: Derzeit ist Hohenecker als Buwog-Richterin eingeteilt.

Das Fazit, uncharmant gesagt: Wird Hohenecker im Monaco-Prozess vom OGH kaltgestellt, verliert sie – wegen der Konnexität – auch den Buwog-Prozess. Das hätte gravierende Folgen: Hohenecker liest sich seit Monaten in den Akt rund um die von Korruptionsvorwürfen begleitete Privatisierung der Bundeswohnungen ein. Dies wäre überflüssig gewesen. Die neue Richterin müsste sich neu einlesen. Der Prozessstart am 12. Dezember würde platzen – vorausgesetzt der OGH entscheidet vor dem 12. Dezember.

Das dürfte sich aber kaum ausgehen. Entscheidet der OGH, nachdem die Buwog-Verhandlung schon angelaufen ist, könnte es natürlich sein, dass der begonnene Prozess abgebrochen – und einer neuen Leiterin (wohl Csarmann) zugeordnet wird. Das wäre eine Justizblamage. Insofern heißt es derzeit in Justizkreisen hinter vorgehaltener Hand: Das Straflandesgericht wäre gut beraten, den Prozessstart vorerst zu verschieben.

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