Das "Terrorismus-Präventions-Gesetz" sieht Strafen für die Ausbildung für terroristische Zwecke vor. Auch der Tatbestand der Verhetzung wird neu definiert.
Mit dem "Terrorismuspräventionsgesetz 2010" will das Justizministerium einen EU-Rahmenbeschluss in österreichisches Recht umsetzen, der die Strafbarkeit der Ausbildung für terroristische Zwecke vorsieht: Wer an "Terrorcamps" teilnimmt, soll künftig mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden, die Ausbildner mit bis zu zehn Jahren.
Außerdem wird die "Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat" unter Strafe gestellt, ebenso wie die Aufforderung zu derartigen Taten. Der "Verhetzungs"-Tatbestand wird neu definiert. Amnesty International kritisiert die "überschießende" Umsetzung des EU-Beschlusses.
- Die Ausbildung für terroristische Zwecke soll als neuer Paragraf 278e ins Strafgesetzbuch kommen. Für Ausbildner ("in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen") sind ein bis zehn Jahre Haft vorgesehen, "wenn er weiß, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck (Terrorismus, Anm.) eingesetzt werden sollen". Wer sich in diesem Methoden "mit dem Vorsatz unterweisen lässt, eine terroristische Straftat (...) zu begehen", dem drohen sechs Monate bis fünf Jahre Haft.
- Der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (Par. 278f StGB) macht sich schuldig, wer "ein Medienwerk" anbietet, "das nach seinem Inhalt geeignet ist, als Anleitung zu einer terroristischen Straftat (...) zu dienen". Hier drohen bis zu zwei Jahre Haft. Wer sich derartige Informationen in der Absicht beschafft, eine terroristische Straftat zu begehen, dem drohen ebenfalls zwei Jahre Haft.
- Die öffentliche Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (Par. 282a StGB) wird künftig mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft. Ebenso ist zu bestrafen, wer "eine terroristische Straftat (...) in einer Art gutheißt, die geeignet ist, das allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder zur Begehung einer Straftat aufzureizen".
- Der Tatbestand der Verhetzung (Par. 283 StGB) wird in dem Entwurf neu definiert. Derzeit ist nur die Hetze gegen Kirchen, Religionsgemeinschaften sowie Ethnien (also Rassismus) und Staaten unter Strafe gestellt. Künftig wird auch die Hetze aufgrund des Geschlechts, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung bestraft. Außerdem ist nicht mehr nur die pauschale Hetze gegen Gruppen strafbar, sondern auch der Aufruf zur Gewalt gegen Einzelpersonen. Der Strafrahmen bleibt unverändert bei bis zu zwei Jahren.
(APA)