Steuerkanzlei blitzt in eigener Sache ab

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Prüfer stellte ungerechtfertigte steuerbegünstigte Prämie fest und vermisste den Dienstgeberbeitrag für Geschäftsführerbezüge. Der Geschäftsführer war EU-Parlamentarier.

WIEN. Eine Villacher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft hat bei der Steuergestaltung in eigener Sache das rechte Maß ein wenig verfehlt. Wie eine Lohnsteuerprüfung ergab, wurde in den Jahren 2000 bis 2002 einer Mitarbeiterin zu Unrecht eine steuerbegünstigte Prämie für Verbesserungsvorschläge ausgezahlt; außerdem wurde für Gesellschaftergeschäftsführerbezüge fälschlicherweise nicht der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen entrichtet. Das bestätigt nun der Verwaltungsgerichtshof, vor dem die Gesellschaft mit ihrer Beschwerde gegen einen Steuerbescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Klagenfurt, abgeblitzt ist.

Detail am Rand: Einer der beiden Herren, die im strittigen Zeitraum Geschäftsführer der Gesellschaft waren, war damals auch Abgeordneter der FPÖ zum EU-Parlament: Wolfgang Ilgenfritz. Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, der 2004 die Politik verlassen hatte, berief sich vergeblich darauf, nicht in jenem Ausmaß für die Gesellschaft tätig gewesen zu sein, wie es zur Vorschreibung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds erforderlich wäre.

Ilgenfritz war zunächst mit 51 und dann mit 100Prozent an der Gesellschaft beteiligt. Nach der Rechtsprechung des VwGH erzielt ein Gesellschaftergeschäftsführer mit Sperrminorität oder größerer Beteiligung dann dienstgeberbeitragspflichtige Einkünfte (gemäß §22 Z. 2 Teilstrich 2 Einkommensteuergesetz), wenn er „in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist“. Ilgenfritz argumentierte, dass er in einem viel geringeren Ausmaß für die Gesellschaft tätig gewesen sei, als österreichische Wirtschaftsprüfer und Steuerberater üblicherweise an Leistungen für eigene Gesellschaften erbrächten. Auch der Umstand, dass er zugleich EU-Abgeordneter war, sei von der Behörde zu wenig berücksichtigt worden.

Der VwGH bestätigt jedoch den Steuerbescheid: „Ausgehend vom funktionalen Verständnis der Eingliederung kann im Beschwerdefall auch hinsichtlich der Tätigkeit der beiden Geschäftsführer kein Zweifel an der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Beschwerdeführerin bestehen“ (2007/15/0181).

„EU-Prämie“ ohne Extraleistung

Zugleich ist die Gesellschaft mit dem Versuch gescheitert, eine Mitarbeiterin zum Teil steuerbegünstigt zu entlohnen. Eine Sekretärin, die laut Berufungsverhandlung ein Upgrading zur „Qualitätsmanagerin“ erfuhr, hatte eine „EU-Leistungsprämie“ erhalten. Das sollte eine Prämie für Verbesserungsvorschläge darstellen, die – wie das 13. und 14.Gehalt – mit nur sechs Prozent Lohnsteuer belegt ist (§67 Abs. 7 EStG).

Bei der Steuerprüfung zeigte sich jedoch, dass die Vorschläge zum normalen Tätigkeitsbereich der Mitarbeiterin gehörten und nicht über Selbstverständlichkeiten hinausgingen. So sollten die Durchwahlen für eingehende Telefonate gesperrt werden, sodass die Gespräche über die Vermittlung geführt werden müssen und die Verbindungen dort notiert werden können; bei dringenden Anrufen, vor allem solchen ins Ausland, sollte der Gesprächspartner möglichst um einen (kostensparenden!) Rückruf gebeten werden. Besonders originell nimmt sich, zumal im Zeitalter der elektronischen Kommunikation, die Idee aus, regelmäßige Aussendungen an Kollegen und Klienten von Rundfax auf E-Mail umzustellen.

Der VwGH billigte die Entscheidung der belangten Behörde, wonach die Anregungen zum Einsparen von Telefonkosten den allgemeinen und üblichen Gepflogenheiten vieler Betriebe entsprachen. Auch mit der teilweisen Umstellung des Schriftverkehrs auf E-Mail passe man sich bloß der neuen Technologie an. „Die Ausnützung der allgemein verbreiteten, bekannten technischen Möglichkeiten stellt keinen steuerlich begünstigten Verbesserungsvorschlag dar, der üblicherweise mit einer Sonderentlohnung bedacht wird“, formuliert der VwGH.

STICHWORT

Verbesserungsvorschläge können (wie Diensterfindungen) mit Prämien in Höhe eines zusätzlichen um 15Prozent erhöhten Jahressechstels begünstigt lohnversteuert werden (6Prozent). Es müssen aber Sonderleistungen sein, die über die normale Dienstpflicht hinausgehen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.01.2010)

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