Bandscheibenvorfall wäre auch abseits der Arbeit passiert.
WIEN (aich). Beim Anheben einer Alubox verletzte sich ein Polizeitaucher im Dienst. Er spürte einen Stich im Kreuz und ließ die 30Kilo schwere Kiste fallen. Ein Bandscheibenvorfall wurde daraufhin festgestellt. Der Polizist forderte eine Anerkennung als Dienstunfall und zog deswegen gegen die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vor Gericht.
Nicht eindeutig geklärt werden konnte, ob der Bandscheibenvorfall schon vor diesem Tag bestand. Jedenfalls war das bloße Anheben der Last allein nicht geeignet, eine zuvor gesunde Bandscheibe zu schädigen. Bei einer vorgeschädigten Bandscheibe hätte der Bandscheibenvorfall hingegen sogar bei alltäglichen Belastungen auftreten können. Der Oberste Gerichtshof verweigerte die Anerkennung als Dienstunfall. Das Höchstgericht verwies auf die „Theorie von der wesentlichen Bedingung oder wesentlich mitwirkenden Ursache“ in der Unfallversicherung. Wesentlich sind demnach nur Ereignisse, ohne die der Schaden in einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre. Ansonsten sei der Schaden kein Fall für die Unfallversicherung.
Im Fall des Polizeitauchers betonte der OGH(10ObS 171/09h) unter Berufung auf den Sachverständigen aber, dass der Mann gravierende körperliche Vorschädigungen aufwies. Die in Ausübung des Berufs erfolgte Verletzung wäre daher auch durch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis in absehbarer Zeit, etwa innerhalb eines Jahres, passiert. Der Mann erhält daher keine Leistungen der Unfallversicherung.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.01.2010)