"Schnalzer" in der Schulter

Fleischhauer verletzte sich beim Heben von acht Kilo Karree.

WIEN. Vorschäden, die durch eine neuerliche Schädigung zu Verletzungen oder Behinderungen führen, spielen auch im Sozialrecht eine Rolle. Verletzt sich nämlich ein Beschäftigter während der Arbeit, so steht ihm nur dann eine Versehrtenrente zu, wenn der körperliche Schaden ohne das Ereignis erst viel später oder in wesentlich geringerem Umfang eingetreten wäre. Anders ausgedrückt: Der Unfallschaden wird dann nicht der gesetzlichen Unfallversicherung zugeordnet, „wenn die Schädigung durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß hätte ausgelöst werden können“.

So formulierte es der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (10ObS 161/09p). Er wies damit die Revision eines Fleischers zurück, der auf Zuerkennung einer Versehrtenrente geklagt hatte. Der Mann hatte beim Heben von zwei Karrees im Gesamtgewicht von acht Kilo einen stechenden Schmerz in der linken Schulter gespürt und einen „Schnalzer“ vernommen: Ruptur der Rotatorenmanschette, so lautete die Diagnose.

Aus medizinischer Sicht muss der beim Unfall 49-Jährige einen degenerativen Vorschaden gehabt haben; eine gesunde Rotatorenmanschette reißt nur bei extremen Belastungen, eine bereits angegriffene hätte hingegen auch beim Heben einer Mineralwasserkiste „schnalzen“ können. Weil der „Schadensanlage“ damit gegenüber dem Unfall überragende Bedeutung zukam, erhält der Mann keine Versehrtenrente.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.01.2010)

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