Höchstrichter retten Buwog-Prozess

Ein Fünf-Richter-Senat des OGH unter Vorsitz von Hans Valentin Schroll (Mitte) gab grünes Licht für den Buwog-Prozess.
Ein Fünf-Richter-Senat des OGH unter Vorsitz von Hans Valentin Schroll (Mitte) gab grünes Licht für den Buwog-Prozess.(c) APA/HELMUT FOHRINGER (HELMUT FOHRINGER)
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Endlich fix: Karl-Heinz Grasser muss ab Dienstag vor Gericht.

Wien. Ist Richterin Marion Hohenecker vom Straflandesgericht Wien überhaupt für das Buwog-Verfahren zuständig? „Ja“, sagte der Oberste Gerichtshof (OGH) am Montagnachmittag – nur 18 Stunden vor dem seit längerer Zeit geplanten Beginn der Verhandlung um Karl-Heinz Grasser und Co.

Damit sprach das Höchstgericht unter großem medialen Interesse ein Machtwort im monatelangen Ringen um die Richterzuständigkeit. Und stellte klar: Dem Auftakt des Korruptionsprozesses steht nichts mehr im Weg. Start: Dienstag, 9.30Uhr. Ort: Großer Schwurgerichtssaal.

Dies war quasi die Kurzversion der Ereignisse. Eigentlich entschied der OGH über die Zuständigkeit der Buwog-Richterin in einem anderen Strafverfahren (Villa-Esmara-Verfahren). In diesem älteren Verfahren führt auch Hohenecker den Vorsitz. Einer der beiden Angeklagten im Esmara-Verfahren (es geht um Untreue-Vorwürfe hinsichtlich der Finanzierung eines Wellnesstempels nahe Monaco): Karl Petrikovics, Exchef der Immofinanz.

Da Petrikovics später auch im Buwog-Verfahren angeklagt wurde, erbte Hohenecker den Buwog-Akt. Und holte damit alle 15 Buwog-Angeklagten, von Karl-Heinz Graser bis Walter Meischberger, von Peter Hochegger bis Ernst Karl Plech etc. zu sich ins Boot. Der OGH meint nun, dies sei völlig in Ordnung.

Das Argument „seiner“ eigenen Beratungsbehörde, der Generalprokuratur: Im Esmara-Verfahren gebe es eben einen zweiten Angeklagten. Für diesen sei (aus rechtlichen Gründen) Hohenecker definitiv nicht zuständig. Deshalb solle sie auch die Zuständigkeit für Petrikovics verlieren. Und damit auch jene für „Buwog“.

OGH ließ „Beraterin“ abblitzen

Doch der OGH ließ seine Prokuratur kühl aussteigen. Dieses Schicksal widerfuhr auch Petrikovics-Anwalt Otto Dietrich. Er hatte sich in seltener Einmütigkeit der Prokuratur angeschlossen. Vergeblich.

Begründung des OGH: Das Verfahren gegen einen der beiden Esmara-Angeklagten, nämlich jenes gegen Petrikovics, sei seinerzeit aus dem Gesamtkomplex „ausgeschieden“ worden. Petrikovics war nämlich krank. Damit handle es sich um zwei getrennte Verfahren. Ein Verschieben des Angeklagten Petrikovics in Richtung des zweiten Angeklagten (und damit zu einer anderen Richterin) sei nicht vorgesehen.

Das heißt: Die Zuständigkeit von Hohenecker in Sachen Buwog wurde einzementiert. Soll heißen: Am Ende des Buwog-Prozesses brauchen die Verteidiger diesen möglichen Nichtigkeitsgrund, nämlich Unzuständigkeit, gar nicht bringen. Es wäre chancenlos.

Andere – zum Beispiel von den Grasser-Anwälten Manfred Ainedter und Norbert Wess vorbereitete– etwaige Nichtigkeitsgründe werden aber bereits heute, Dienstag, vorgetragen. Hauptangriffspunkt: die „Twitter-Affäre“ um den Ehemann der Richterin. Dieser (selbst Richter) hatte auf der Social-Media-Plattform Twitter über Grasser getwittert. Diese Einträge richteten sich gegen Grasser. Daher sei die Richterin nun zwar zuständig, „aber befangen“, hieß es am Montag von Verteidigerseite. Hohenecker hat diesen Vorwurf bereits zurückgewiesen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.12.2017)


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