In Kanada verurteilt: Eine Österreicherin muss ihrem kanadischen Ex-Ehemann eine Million Euro Unterhalt zahlen. Einwände gegen die Entscheidung aus Kanada blieben ihr verwehrt.
WIEN.Es war ein (nord-)amerikanischer Traum, der in einem kanadischen Albtraum endete. Mit sehr realen Folgen: 1.064.562,40 Euro muss eine Österreicherin ihrem heute 86-jährigen Ex-Ehemann, einem ehemals sehr erfolgreichen kanadischen Geschäftsmann, zahlen. Es ist der summierte Unterhalt, der in monatlichen Raten von 25.000 kanadischen Dollar seit 1.März 2003 aufgelaufen ist.
Das geht jedenfalls aus einem rechtskräftigen Urteil eines Familiengerichts in Ottawa hervor, dessen Vollstreckbarkeit in Österreich nun der Oberste Gerichtshof bestätigt hat (3 Ob 161/09m). Ob die Geldschuld auch wirklich berechtigt ist oder nicht, ist vollkommen unklar. Denn inhaltliche Einwände waren der Frau im Verfahren in Kanada im Ergebnis verwehrt. Den Gerichtsstand hat der Mann ganz bewusst angestrebt, um das seiner Ansicht nach „fehlerhafte“ österreichische Scheidungsrecht zu meiden: Immerhin, so argumentierte er in seiner eidesstattlichen Erklärung vor dem Superior Court of Justice in Ottawa, hätte er nach österreichischem Recht um seine behaupteten Ansprüche umfallen können, hätte man ihm Ehebruch nachweisen können: „Mit Blick auf die von der Gegenseite erhobenen Anschuldigungen ist das für mich ein eindeutiger juristischer Nachteil.“
Die Sekretärin des Tycoons
Die Frau war in den 1950er-Jahren aus Deutschland nach Kanada ausgewandert und hatte dort als Sekretärin im Unternehmen ihres späteren Ehemanns angeheuert. Nach der Hochzeit im Jahr 1970 erlebte sie mit, wie er ein gigantisches Immobilien- und Handelsimperium aufbaute, das sich auch auf die USA und darüber hinaus erstreckte.
Unter anderem bauten die beiden eine Villa in Österreich, die der Frau gehören sollte. Als der Mann wieder einmal ein großes Immobilienprojekt – diesmal in Deutschland – in Angriff nahm, verweigerte sie ihm die Gefolgschaft und blieb in Österreich, wo sie mittlerweile eingebürgert ist. Das Projekt scheiterte, wie sie befürchtet hatte. Und wie es sich mit dem gesamten einst stolzen Imperium des Tycoons verhielt.
Obwohl der Mann nach ihren Angaben eine monatliche Rente von 7500 Dollar bezieht, versuchte er mit der Klage in Kanada, an einen Teil des bei seiner Exfrau verbliebenen Vermögens heranzukommen. Es gelang ihm, das Verfahren in seiner Heimat abzuwickeln. Mit der Folge, dass die Frau ihre äußerst kostspielige Lektion über Prozessieren im amerikanischen Rechtskreis gelernt hat: Wegen „Contempt of Court“ (Missachtung des Gerichts) konnte sie sich gegen die Forderungen des Klägers nicht wehren.
Es ist nicht ganz klar, ob sie alle Schriftstücke des Gerichts ordnungsgemäß zugestellt erhalten hat – ihren Angaben zufolge wurde eines davon ihrem Sohn übergeben, ohne dass dabei klargemacht worden wäre, worum es sich handelte. Fest steht, dass sie eine Weisung des Richters, den Erlös aus dem Verkauf eines Hauses herauszugeben, nicht befolgte. Ein weiterer Richter befand daraufhin, dass es der Gerechtigkeit nicht zuträglich wäre, wenn die Frau weitere Anträge stellen dürfte, solange sie der richterlichen Weisung nicht entsprach. Nachweislich hat die Beklagte über ihre anwaltliche Vertretung in Kanada eine letzte Warnung erhalten, bevor ihre Verurteilung feststand: „Der vorliegende Beschluss erging ohne Ihre Benachrichtigung. Wenn Sie wollen, dass das Gericht diesen Beschluss abändert, müssen Sie so schnell wie möglich handeln, nachdem Sie von diesem Beschluss erfahren haben, indem Sie eine eidesstattliche Erklärung und einen Antrag gegen die anderen Parteien einreichen.“
„Ordre public“ nicht verletzt
Nach österreichischem Recht sind Unterhaltsentscheidungen aus der Provinz Ontario ebenso anzuerkennen wie österreichische Urteile dort. Eine Grenze findet diese Anerkennung erst, wenn der „Ordre public“ verletzt wird. Das setzt „einen so groben Verstoß gegen die tragenden, ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren gewährleistenden Grundprinzipien des österreichischen Verfahrensrechts“ voraus, so formuliert der OGH, „dass von einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren nicht mehr gesprochen werden kann“. Nun ist zwar der Ausschluss einer Partei einschließlich ihres Vorbringens wegen „Contempt of Court“ dem österreichischen Recht fremd, im angloamerikanischen Rechtskreis sind solche Sanktionen aber üblich. Für den OGH wäre der angedrohte Ausschluss nur dann Ordre-public-widrig gewesen, wenn er „unbedingt“ und durch die betroffene Partei nicht mehr abwendbar gewesen wäre. Zumindest den Akten nach hätte die Frau noch einen Rechtsbehelf ergreifen können.
Das tat sie aber nicht. Sie kann jetzt nur noch hoffen, wenigstens für die Zukunft die Unterhaltspflicht bekämpfen zu können.
STICHWORT
■„Contempt of Court“ heißt übersetzt Missachtung des Gerichts und kann im angloamerikanischen Rechtskreis mit dem Ausschluss einer Partei und all ihrem Vorbringen sanktioniert werden. [Fotolia/Nerlich Images]
("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.01.2010)