Verkehr: Lenkerauskunft über drei Stunden nicht zulässig

Mercedes B180 Foto: Clemens Fabry
Mercedes B180 Foto: Clemens Fabry(c) (Fabry Clemens)
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Zulassungsinhaber siegt vor Verwaltungsgerichtshof.

Wien (aich). Tatsächlich klang diese Aufforderung an einen Zulassungsinhaber etwas mysteriös: Für die „Zeit: 25. Juni 2008, 06:49 Uhr – 25062008, 03:39 Uhr“ solle er den Lenker seines Kraftfahrzeuges bekanntgeben, war da zu lesen. Der Zulassungsinhaber kam der Aufforderung nicht nach und erhielt deshalb ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung. Der Mann erhob dagegen Beschwerde und ging bis zum Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Die Behörde selbst wollte von dieser mysteriösen Lenkerauskunft nichts wissen. Sie behauptete, in ihrer Anfrage habe sie die Zeit zwischen 6.49 bis 6.51 Uhr abgefragt. Und selbst wenn die vom Zulassungsinhaber im Verfahren vorgelegte Lenkerauskunft stimme, hätte dieser eben sagen müssen, wer im Zeitraum von 3.39 bis 6.49 Uhr das Fahrzeug gelenkt habe. Der VwGH(2009/02/0120) hob den Strafbescheid auf. Die Behörde habe es verabsäumt, zu klären, welche Lenkeranfrage wirklich zugestellt wurde. Eine Lenkerauskunft über einen Zeitraum von drei Stunden sei aber keinesfalls zulässig. Noch korrekt wäre es gewesen, den Zeitraum zwischen 6.49 bis 6.51 Uhr abzufragen, weil es sich hier nur um zwei Minuten handle.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.01.2010)

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