Ein gebürtiger Türke sticht auf seine Frau ein - in einer „allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung"? Eher nein, meint nun das Justizministerium in einem Erlass, der auf die heimische Justiz wirken wird.
Gleich vorweg: Nein, das Justizministerium greift nicht in die unabhängige Rechtsprechung ein. Aber es tut nun - per Erlass - seine Rechtsmeinung zu dem heftig diskutierten Totschlag-Urteil für einen türkisch-stämmigen Angeklagten kund. Grundtenor des (der „Presse" vorliegenden) Papiers: Es gehe nicht an, dass man einem Angeklagten einfach mit Hinweis auf dessen Herkunft (im konkreten Fall war das eben die Türkei) eine „allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung" bei Ausführung der Tat zubillige.
Mit dem Erlass will das Ministerium endlich Flagge zeigen. Das Papier wurde an die vier österreichischen Oberlandesgerichte, an die vier Oberstaatsanwaltschaften und sogar an die Korruptionsstaatsanwaltschaft verschickt. Es dürfte damit eine nicht zu unterschätzende Wirkung auf die österreichischen Justiz entfalten.
Messerstiche gegen Ehefrau
Stein des Anstoßes: Mitte Jänner verurteilte ein Schöffensenat, bestehend aus einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern (diese nehmen als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung teil) einen 46-jährigen Familienvater wegen versuchten Totschlags zu sechs Jahren Haft. Der Mann hatte mehrfach auf seine Frau eingestochen, sie dabei lebensgefährlich verletzt und war dann auch noch mit einem Stahlrohr auf sie losgegangen. Ein Sohn des Paares ging schließlich dazwischen und rettete der Mutter das Leben. Motiv: Die Frau hatte dem Mann die Scheidungspapiere auf den Tisch gelegt.
Der Täter ist türkischer Abstammung, lebt seit 1980 in Österreich, ist österreichischer Staatsbürger. Der Staatsanwalt verzichtete auf eine Anklage wegen Mordversuchs, beantragte stattdessen eine Bestrafung wegen versuchten Totschlages. Dem folgte der Senat.
„Gerade Ausländer ..."
Umstritten sind nach wie vor die Ausführungen in der Anklage (die übrigens in entscheidenden Passagen aus einem namhaften Kommentar zum Strafgesetzbuch abgeschrieben wurden): Es sei „im Zweifel davon auszugehen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt aufgrund der heftigen Diskussion um den Scheidungsvorsatz seiner Gattin in einer allgemein begreiflichen, heftigen Gemütsbewegung war. Gerade Ausländer oder Personen mit Migrationshintergrund befinden sich häufig in besonders schwierigen Lebenssituationen, die sich, auch begünstigt durch die Art ihrer Herkunft, in einem Affekt entladen können. Obwohl Affekte von Ausländern in Sittenvorstellungen wurzeln können, die österreichischen Staatsbürgern mit längerem Aufenthalt fremd sind, können sie noch allgemein begreiflich sein."
Gerade an der „allgemeinen Begreiflichkeit" entzündet sich die Debatte. Dabei stellt sich häufig ein grundlegender Irrtum ein: Nicht die Tat selbst muss „allgemein begreiflich" sein, um Totschlag zu begründen. Vielmehr muss der Täter von einer „allgemein begreiflichen, heftigen Gemütsbewegung" erfasst sein. Nur dann kommt Totschlag in Betracht.
Genau hier hakt das Justizressort ein: Zusammenfassend heißt es am Schluss des vierseitigen Erlasses, „dass nach Lehre und Rechtsprechung weder die Ausländereigenschaft im Allgemeinen noch die Herkunft aus einem bestimmten Land für sich genommen den Grad der Heftigkeit einer Gemütsbewegung und die allgemeine Begreiflichkeit einer heftigen Gemütsbewegung zu begründen vermögen." Und: „Zur allgemeinen Begreiflichkeit bedarf es (...) immer auch der Verständlichkeit aus österreichischer Sicht."
Weiter: „In diesem Sinn ist eine allfällige allein durch die Ankündigung der Scheidung oder Trennung hervorgerufene heftige Gemütsbewegung des Täters unabhängig von seiner Herkunft für sich genommen nicht allgemein begreiflich." Auch würden vorherige Gewaltandrohungen (wie im vorliegenden Fall geschehen) gegen eine solche Gemütsbewegung sprechen. Gemeint ist: Warum soll man einem Mann, der einer scheidungswilligen Frau schon vorher mehrfach Gewalt androht, einen starken Affekt zubilligen - wenn die Frau irgendwann ernst macht?
Zustimmende Reaktionen
Der Erlass rief am Dienstag überwiegend Zustimmung hervor. Von einem „positiven Signal an all jene Frauen, die von Gewalt betroffen sind", sprach Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek (SP). Endlich sei klargestellt, dass eine allgemein begreifliche, heftige Gemütsbewegung nicht mit kulturellen Hintergründen argumentiert werden dürfe.
Nun gehe es darum, die Gewaltschutzarbeit weiter zu intensivieren. Denn im Jahr 2009 sei die Zahl jener Frauen, die sich an Opferschutzeinrichtungen gewandt haben, nochmals um vier Prozent angestiegen: „14.624 Opfer sind im vergangenen Jahr betreut worden, während es im Jahr 2008 14.059 betreute Opfer gab."
Der Grüne Justizsprecher Albert Steinhauser begrüßte ebenfalls „die Klarstellung des Justizministeriums" für künftige, ähnlich gelagerte Fälle: „Allgemeine kulturelle Zuschreibungen sollen nicht als Rechtfertigung für bestimmte Handlungsweisen Einzug ins Strafrecht halten."
Für SPÖ-Frauensprecherin Gisela Wurm ist der Erlass „ein Sieg der Grundrechte in Österreich". Das Justizministerium habe darlegt, dass eine allein durch die Ankündigung einer Scheidung oder Trennung hervorgerufene heftige Gemütsbewegung des Täters nicht als allgemein begreiflich angesehen werden kann, und zwar unabhängig von seiner Herkunft.
Gleichzeitig lobte Heinisch-Hosek die Initiative von Bundeskanzler Werner Faymann (SP), der einen Schwerpunkt gegen Gewalt in der Familie angekündigt habe. „Wir müssen bestehende Hilfsangebote für Opfer von Gewalt besser bewerben, die finanziellen Mittel für Einrichtungen zur Verfügung stellen und vor allem Richter und Staatsanwälte noch besser schulen und sensibilisieren.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.01.2010)