Causa Meinl: Justizministerium garantiert Entscheidung bis 31. Jänner

Julius Meinl V.
Julius Meinl V. (c) REUTERS (STRINGER/AUSTRIA)
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Der Vorhabensbericht liegt derzeit beim Justizminister.

Wien. Die Staatsanwaltschaft Wien wird bis 31. Jänner 2018 darüber entscheiden, ob sie gegen Julius Meinl V. und die ehemaligen Vorstände der Meinl-Bank, Peter Weinzierl, Günter Weiß und Robert Kofler, Anklage wegen Untreue und anderer strafbarer Delikte im Zusammenhang mit der Ausschüttung einer Sachdividende erhebt oder die Ermittlungen einstellt. Daran ließ gestern Sektionschef Christian Pilnacek keinen Zweifel.

Wie „Die Presse“ am Mittwoch berichtet hatte, hat das Oberlandesgericht (OLG) Wien der Staatsanwaltschaft diese Frist gesetzt. Nach Meinung der Richter hat die Staatsanwaltschaft gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen und in den vergangenen Monaten auch keine Ermittlungsschritte gesetzt.

Für die Staatsanwälte, die in dieser Causa schon seit über sechs Jahren ermitteln, eine höchst peinliche Angelegenheit. Der Beschluss des OLG-Wien dürfte nun einiges in Bewegung gebracht haben. Jedenfalls liegt seit Anfang Dezember ein Vorhabensbericht vor, der von der Oberstaatsanwaltschaft und dem Justizministerium zu prüfen ist. Auch der Weisungsrat wird damit befasst, weil es sich bei dieser Rechtssache um einen Fall handelt, an dem großes öffentliches Interesse besteht.

Mit dem Vorhabensbericht allein ist es also noch nicht getan, denn das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss von Mitte November 2017 klargestellt, dass es entweder zu einer Anklage oder einer Einstellung des Verfahrens kommen muss.

Weisungsrat berät im Nachhinein

Ob der Weisungsrat die Möglichkeit hat, sich bis 31. Jänner mit dem Erledigungsvorschlag des Justizministeriums zu befassen, ist derzeit noch offen. Es ändert aber nichts daran, dass die gesetzte Frist trotzdem eingehalten wird, erklärt Pilnacek. Denn das Staatsanwaltschaftsgesetz sieht vor, dass bei Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, der Weisungsrat auch im Nachhinein befasst werden kann. Was passiert aber, wenn der Weisungsrat zu einem anderen Ergebnis kommen würde, zu einem nämlich, das dem Erledigungsvorschlag widerspricht? Bisher hat sich der Justizminister an die Empfehlungen des Weisungsrats gehalten. Er muss es aber nicht, denn die Empfehlung ist für ihn rechtlich nicht verbindlich.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.01.2018)

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