Folge 60. Marlene F. arbeitet als Büroangestellte vollzeit von Montag bis Freitag. Weil sie mit ihrem Einkommen unzufrieden ist, nimmt sie zusätzlich für fünfzehn Stunden wöchentlich einen Wochenendjob als Barkeeperin in einem Nachtclub an.
Nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) gelten in Österreich Höchstarbeitszeiten von zehn Stunden täglich und 50 Stunden wöchentlich. Das Arbeitsruhegesetz (ARG) sieht zudem unabhängig davon, ob ein oder mehrere Arbeitsverhältnisse vorliegen, Wochenend- bzw. Wochenruhe vor. Demnach haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine wöchentliche, ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Wird ein Arbeitnehmer während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt, ist an Stelle der Wochenendruhe eine wöchentliche, ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden einzuhalten.
Der Gesetzgeber weist im AZG explizit darauf hin, dass die Höchstarbeitszeit auch bei Mehrfachbeschäftigungen nicht überschritten werden dürfen. Aus dem ARG ergibt sich die Einbeziehung von Nebenbeschäftigungen schon aus der allgemeinen Formulierung, dass Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Wochenend- bzw Wochenruhe haben.
Arbeitgeber haben bei der Arbeitseinteilung auf weitere Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen. Werden die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie die Wochen(end)ruhe nicht eingehalten, können Verwaltungsstrafen gegen den Arbeitgeber bzw. gegen beide Arbeitgeber ausgesprochen werden.
Den Arbeitnehmer trifft grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht, Mehrfachbeschäftigungen zu melden. Allerdings ergibt sich aus der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber, dass er dem Arbeitgeber von der Nebenbeschäftigung rechtzeitig informieren muss, wenn ein Nachteil für den Betrieb droht. Ein derartiger Nachteil könnte dann drohen, wenn sich der Arbeitgeber durch das Überschreiten der Höchstarbeitszeiten strafbar macht, weshalb der Arbeitnehmer Nebenbeschäftigungen zu melden hat.
Den Arbeitgeber trifft eine aktive Fragepflicht, wenn er mit einer Nebenbeschäftigung rechnen muss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt und dementsprechend niedrig entlohnt ist. Wenn keine Gründe für die Teilzeittätigkeit wie beispielsweise Kinderbetreuung bekannt sind, kann die Vermutung im Raum stehen, dass der Arbeitnehmer eine weitere Einnahmequelle benötigt. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall damit rechnen, dass der Arbeitnehmer möglicherweise eine Nebenbeschäftigung ausübt und sollte dies mit dem Arbeitnehmer abklären.
Verantwortlich für die Überschreitung ist jener Arbeitgeber, für den der Arbeitnehmer tätig ist und dadurch die Nichteinhaltung der Höchstarbeitszeit und Arbeitsruhe verwirklicht wird. Weiß der Arbeitgeber von der Nebenbeschäftigung, ist der Arbeitnehmer von dem entsprechenden Arbeitgeber in einem entsprechenden Ausmaß ohne Entlohnung freizustellen, sodass die Höchstarbeitszeiten nicht überschritten und die Wochenend- bzw Wochenruhe eingehalten wird. Ist dies nicht möglich, muss der Arbeitsvertrag aufgelöst werden, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
Marlene F. überschreitet durch ihre Nebenbeschäftigung die wöchentliche Höchstarbeitszeit. Weiters hält sie weder die Wochenendruhe noch die Wochenruhe ein, weil sie keine ununterbrochene 36-stündige Ruhepause hat. Für die Überschreitung der Höchstarbeitszeit und der Nichteinhaltung der Wochen(end)ruhe ist der Nachtclubbesitzer verantwortlich. Er kann entsprechend belangt werden.

Florian Dauser ist Associate bei der Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH (fwp).