OGH weist Klage gegen Klientin auf nachträglich erhöhtes Honorar ab.
WIEN. Es werde sich mit 3000 Euro ausgehen, man werde schon zusammenkommen: So versuchte eine Wiener Anwaltskanzlei die Sorgen einer jungen Klientin und ihrer Eltern zu zerstreuen, ihr Mandat könnte zu teuer werden. Zusammengekommen ist man dann auch – aber nicht beim Preis, sondern vor Gericht. Dort klagte die Kanzlei nicht 3000, sondern knapp 30.000 Euro Honorar ein.
Ohne Erfolg: Wie der Oberste Gerichtshof nun bestätigt, hat die Kanzlei es verabsäumt, vor dem Anstieg der Kosten zu warnen. Erstmals wendet das Höchstgericht in dieser Situation die Regeln des ABGB über den Werkvertrag analog an und sagt: Der Auftragnehmer – der Anwalt – kann sich den Anspruch auf ein erhöhtes Honorar nur damit sichern, dass er den Auftraggeber zeitgerecht auf einen unvermeidlichen Mehraufwand hinweist (1 Ob 219/09a).
Auftraggeberin war eine vermögenslose Studentin, die nach dem Tsunami im ndischen Ozean 2004 Aussicht auf eine Erbschaft hatte: Ihre Schwägerin war mit ihrem Bruder ums Leben gekommen; die Studentin sollte die Alleinerbin nach der Schwägerin sein. Zum Nachlass gehörten neben einem mit Hypotheken belasteten Haus mehrere Lebensversicherungsverträge, mit deren Hilfe die Kredite hätten abgezahlt werden können.
Zur Realisierung und zur Vertretung im Verlassenschaftsverfahren beauftragte die Studentin die Anwaltskanzlei. Diese arbeitete allerdings nur sehr langsam, während die Gläubigerbank schon unruhig wurde, klagte und damit Folgekosten auslöste.
Statt 3000 Euro plötzlich 30.000
Als die Verlassenschaft nach zweieinhalb Jahren endlich abgewickelt war, verlangte die Kanzlei der Studentin statt der vereinbarten 3000 plötzlich 19.000 Euro. Die Klientin lehnte ab, der Anwalt erhöhte auf 29.205,24 Euro (die mit den „Einnahmen“ aus der Verlassenschaft hätten gedeckt werden können) und klagte.
Der OGH erteilt ihm, wie schon die beiden Vorinstanzen, eine Abfuhr. Dabei greift er auf die Argumentation zurück, die Anna-Maria Freiberger, die weitaus erfolgreichere Anwältin der beklagten Studentin, schon in erster Instanz vorgebracht hat: Das Auftragsverhältnis zwischen Anwalt und Klient sei zwar kein Werkvertrag; dennoch sei die Regelung des § 1170a ABGB analog anzuwenden. Demnach ist bei verbindlichen Kostenvoranschlägen eine Preiserhöhung gar nicht möglich, bei unverbindlichen nur dann, wenn der Auftragnehmer vor der Kostenüberschreitung warnt und dem Auftraggeber die Gelegenheit gibt auszusteigen. Dasselbe gilt bei einer – nicht näher aufgeschlüsselten – Kostenschätzung, wie sie die Gerichte im Fall der studierenden Erbin sahen.
„Auch hier hat die Beklagte vor Auftragserteilung klargemacht“, so der OGH, „dass für sie eine Information über das zu erwartende Honorar wegen ihres geringen Einkommens von ausschlaggebender Bedeutung für eine Beauftragung der Klägerin ist“. Mangels eines Hinweises auf einen unvorhergesehenen höheren Aufwand – für den es im Übrigen auch keine nachvollziehbare Begründung gab – hat die Kanzlei ihren Anspruch auf ein zusätzliches Honorar verloren.
Das Urteil im Wortlaut: http://diepresse.com/anwaltskosten
("Die Presse", Print-Ausgabe, 01.02.2010)