Geschäftsführer als Saisonnier: Arbeitslose retour

(c) Fabry Clemens
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Leiter eines Hotelbetriebs muss 23.000 Euro zurückzahlen, die er im Winter als vermeintlich Arbeitsloser bezog.

WIEN.Dass ein Geschäftsführer einer GmbH nichts zu tun hat, bedeutet noch lange nicht, dass er arbeitslos ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rückforderung von Arbeitslosengeld durch das Arbeitsmarktservice Oberösterreich bestätigt, das der Geschäftsführer eines Hotels über mehrere Jahre hinweg während der Wintersperre des Hauses bezogen hatte. Der Mann muss 22.919,22 Euro zurückzahlen (2007/08/0228 vom 22. Dezember 2009).

Der zu 25 Prozent an der Betreibergesellschaft beteiligte Geschäftsführer hatte sich in den Jahren 2001 bis 2006 jeweils von 1. November bis Ende Februar des Folgejahres arbeitslos gemeldet. Seine Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer blieb aber, wie das Arbeitsmarktservice anhand eines Ausdrucks aus einer Firmendatenbank feststellte, durchgehend aufrecht.

Der VwGH unterscheidet zwischen der Eigenschaft als Geschäftsführer und dem Anstellungsvertrag: Die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers, wie sie sich aus dem GmbH-Gesetz ergebe, bleibe auch in Zeiten bestehen, in denen der Organwalter kein Entgelt erhalte. „Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach (hier: vorübergehender, Anm.) Beendigung des Anstellungsverhältnisses kommt es nicht an“, so der Gerichtshof.

Voraussetzung für die Verpflichtung zur Rückzahlung des Arbeitslosengeldes ist auch, dass der Empfänger in Kenntnis des wahren Sachverhalts eine rechtserhebliche Frage unrichtig beantwortet hat. Zum Verhängnis wurde ihm, dass er im Antragsformular die Frage nach einer Beschäftigung „z. B. als Geschäftsführer“ jeweils mit Nein angekreuzt hatte.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 01.02.2010)

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