Der oft geäußerte Wunsch des Bundeskanzlers ist rechtlich nicht haltbar.
Wien(aich). Die Volksbefragung in Eberau über ein Asylzentrum am 21. März müsse bindend sein. Diese Forderung erhob Kanzler Werner Faymann mehrfach. Seine Äußerung kann aber nur als freundlicher politischer Wunsch interpretiert werden. Denn rechtlich bindend ist die Volksbefragung nicht.
Möglich wäre es zwar, dass eine Gemeinde verbindlich darüber abstimmt, ob eine Fläche umgewidmet werden soll (und damit als Asylzentrum verwendet werden kann). Eberau nützt das aber wenig. Denn hier ist die Umwidmung bereits per Bescheid erfolgt (die Rechtswirksamkeit ist allerdings strittig). Und über einen bereits ausgefolgten Bescheid darf das Volk nie abstimmen. Geplant ist aber nicht nur ein Plebiszit in Eberau allein, sondern gleich in allen drei südlichen Bezirken des Burgenlands. Ein Plebiszit in einigen burgenländischen Regionen kann aber stets nur eine unverbindliche Befragung darstellen.
Volk darf nicht alles
Die Grenzen der direkten Demokratie muss man nicht nur im Osten, sondern auch im Westen Österreichs respektieren. In Vorarlberg hielt man in der Landesverfassung fest, dass eine Volksabstimmung zwingend anzuberaumen ist, wenn der Landtag trotz erfolgreichen Volksbegehrens ein Gesetz nicht beschließt. Diese Volksabstimmung sollte dann über die Gesetzwerdung entscheiden. Der Verfassungsgerichtshof hob diese Bestimmung aber im Jahr 2001 auf. Begründung: Es verstoße gegen das Grundprinzip der repräsentativen Demokratie, wenn ein Gesetz gegen den Willen der Landtagsmandatare in Kraft tritt.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 01.02.2010)