OGH kippt Dauerrabattklausel der Generali Versicherung

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Eine Rabattklauses darf den Vertragsausstieg nicht behindern.www.BilderBox.com
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Es ging um einen Rabatt, den man zurückzahlen muss, wenn man einen Versicherungsvertrag vorzeitig kündigt. Eine solche Klausel darf das Kündigungsrecht nicht untergraben, entschied der OGH.

Dauerrabattklauseln in Versicherungsverträgen waren dem OGH schon öfter ein Dorn im Auge. Versicherer gewähren dabei Kunden bei Verträgen mit langen Laufzeiten einen jährlichen Rabatt. Dieser muss aber zurückgezahlt werden, wenn sie vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen.

Gänzlich verboten sind solche Klauseln nicht, laut Judikatur müssen sich die rückforderbaren Beträge aber degressiv entwickeln. Das heißt, der Vertragsausstieg muss für den Kunden von Jahr zu Jahr billiger werden und keinesfalls teurer.

In einem aktuellen Fall, den der OGH kürzlich entschieden hat, ging es um eine Klausel in den AGB der Generali Versicherung. Diese sagte Kunden einen Rabatt von 20 Prozent der Normalprämie bzw. 25 Prozent der vorgeschriebenen Prämie zu. Bei einer Vertragsbeendigung vor Ablauf von zehn Jahren könne der Versicherer jedoch "die Differenz zwischen dem gewährten Dauerrabatt und dem für die tatsächliche Laufzeit zu gewährenden Dauerrabatt" nachfordern.

Innerhalb des ersten Jahres sollte die Nachforderung 25 Prozent betragen und dann jährlich um 2,5 Prozent sinken. Im zehnten Jahr wären demnach nur noch 2,5 Prozent nachzuzahlen.

"Kündigungsrecht wird erschwert"

Es gibt aber einen Haken dabei: Bezugsgröße sind die Prämien, die dem Versicherungsnehmer vorgeschrieben wurden. Damit sinkt zwar - gemessen an der Summe der geleisteten Prämien - der Prozentsatz der Rückforderung von Jahr zu Jahr. Rein formal ist damit die Anforderung erfüllt, dass die Rabattklausel degressiv ausgestaltet sein muss. Im Ergebnis sei die Klausel aber trotzdem gröblich benachteiligend, entschied der OGH, denn: "Es steigt die vom Versicherungsnehmer zu leistende Nachzahlung während der ersten Hälfte der regulären Vertragslaufzeit von zehn Jahren, also die ersten fünf Jahre laufend an, bleibt dann im sechsten gleich hoch und beginnt erst danach zu sinken."

Damit werde das gesetzliche Kündigungsrecht des Konsumenten, das ihm laut Versicherungsvertragsgesetz zusteht, für die ersten sechs Jahre der regulären Vertragslaufzeit mit wirtschaftlichen Mitteln ganz entscheidend erschwert, heißt es in der Entscheidung (7Ob81/17p). Diese Regelung sieht vor, dass ein Versicherungsnehmer, wenn er Verbraucher ist, ein für mehr als drei Jahre eingegangenes Versicherungsverhältnis zum Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen kann.

Die Generali Versicherung hatte argumentiert, die Erhöhung der Beiträge in den ersten fünf Jahren beruhe auf "versicherungsmathematischen Grundsätzen", sie sei "mathematische Folge der Kumulierung der Vorteile des Versicherungsnehmers". Den OGH konnte sie damit jedoch nicht überzeugen.

Keine Leistungsfrist

Zudem hatte sich der Versicherer darauf berufen, dass die Prämiengestaltung im Fall der vorzeitigen Kündigung der Prämienbemessung bei einschlägigen "Kurzzeittarifen" entspreche. Dem hielt der OGH entgegen, dass auch schon laut bisheriger Rechtsprechung auf die vereinbarte Laufzeit des Vertrags und den darauf gewährten Dauerrabatt ankommt - und nicht darauf, welchen Rabatt die Beklagte für die tatsächliche Laufzeit gewährt hätte.

Inhaltlich bestätigte der OGH damit die Entscheidung des Berufungsgerichts. Dieses hatte der Generali jedoch eine viermonatige Leistungsfrist eingeräumt - auch dafür, sich nicht mehr auf die betreffende Klausel zu berufen. In diesem Punkt änderte der OGH das Urteil ab: Es widerspreche dem Zweck der Verbandsklage, wenn sich der Unternehmer für einen bestimmten Zeitraum noch auf eine als gesetzwidrig erkannte Klausel berufen dürfe.

Fazit: Die Klausel fällt sofort weg. Laut dem VKI können betroffene Konsumenten, die Dauerrabatte zurückgezahlt haben, dieses Geld zurückverlangen.


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