Medikamente dürfen laut einem Gerichtsurteil nur in einer Apotheke oder durch den Versandhandel einer Apotheke gekauft werden.
Im Rechtsstreit um einen Apothekenautomaten hat ein Gericht in Süddeutschland dem niederländischen Versandhändler DocMorris und der Mieterin der Räume den Betrieb der Anlage verboten. Die von den Geschäftspartnern in dem Ort Hüffenhardt im Bundesland Baden-Württemberg praktizierte Abgabe und Lagerung von Medizin verstoße gegen das Arzneimittelgesetz und sei auch wettbewerbswidrig, teilte das Landgericht in Mosbach am Donnerstag mit. Die Abgabe sei nur in einer Apotheke oder durch den Versandhandel einer Apotheke zulässig - beides sei nicht der Fall.
DocMorris hatte in der 2000-Seelen-Gemeinde Hüffenhardt nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel verkauft. Dazu gaben Mitarbeiter in den Niederlanden das Medikament per Knopfdruck frei. Beraten wurde per Videochat.
Das Unternehmen argumentiert, es handle sich beim Geschäft mit nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln um Versandhandel. Dem widersprach das Gericht. Allein der Umstand, dass die Arzneimittel nach einer Videoschaltung freigegeben würden, mache deren Abgabe nicht zum Versandhandel, betonte die Sprecherin.
Geklagt hatten ein Versandapotheker aus Deutschland sowie drei Apotheker aus dem Umkreis und ein Landesverband. Die Urteile seien innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Oberlandesgericht Karlsruhe anfechtbar, teilte eine Justizsprecherin in Mosbach mit.
(APA/dpa)