Keine einheitliche Regelung für Kampfhunde

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Kampfhund(c) APA/GEORG HOCHMUTH (Georg Hochmuth)
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Nicht nur in Wien wird wegen der Volksbefragung über Kampfhunde diskutiert: Auch in den anderen Bundesländern denkt man über den Umgang mit Kampfhunden nach. Eine einheitliche Regelung gibt es nicht.

Die tödliche Rottweiler-Attacke auf eine 78-Jährige im niederösterreichischen Lassee am Donnerstagabend rückt die Diskussion um sogenannte Kampfhunde wieder in den Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit. So könnte in Wien die Volksbefragung Mitte des Monats ein "Ja" zu einem Pflichtführschein für Kampfhundehalter ergeben. In der Mehrzahl der anderen Bundesländer bestehen ähnliche, teils deutlich strengere Regelungen bereits oder sind in Planung. In einigen hingegen sind derartige Maßnahmen (noch) nicht angedacht. Und so zeigt sich aus Kampfhund-Perspektive Österreich als wahrer Fleckerlteppich.

Vorarlberg: Rassen bewilligungspflichtig

In Vorarlberg gibt es seit 1992 eine Verordnung, die das Halten von Kampfhunden regelt. Demnach sind diese Hunde - explizit genannt sind rund ein Dutzend Rassen bzw. Kreuzungen mit diesen - bewilligungspflichtig. Dabei handelt es sich nach Angaben von Landesveterinär Erik Schmid allerdings eher um totes Recht. Inwieweit die Meldepflicht eingehalten wird, hänge stark vom Umgang der einzelnen Gemeinden mit dem Thema ab, sagte Schmid. Er spricht sich sowohl für eine verpflichtende Haftpflichtversicherung für Hundehalter als auch für einen "Hundeführerschein für alle" aus. In seinen Augen müsste es eine Grundschulung für alle Hundehalter geben, verbunden mit einer anschließenden Ausbildung, die von der Risikoklasse des Hundes abhängt. Vorarlbergs zuständiger Landesrat Erich Schwärzler (ÖVP) könnte sich zumindest einen Hundeführschein für Kampfhunde vorstellen. "Es müsste aber zuerst eine klare Definition geben, was ein Kampfhund ist", so Schwärzler.

Tirol: Amtstierarzt urteilt

In Tirol werden Halter derjenigen Hunde, die einen Menschen oder ein Tier verletzt beziehungsweise gefährdet haben, künftig per Bescheid dazu aufgefordert, ihren Vierbeiner einem Amtstierarzt vorzuführen. Der Behördenvertreter soll dann die Auffälligkeit des Hundes beurteilen. Bisher war dies nur möglich, wenn er tatsächlich zugebissen hatte, so das Büro der zuständigen Landesrätin Patrizia Zoller-Frischauf (ÖVP). Es bleibe jedoch weiterhin bei einer Einzelfallbetrachtung. Hunde werden demnach nicht pauschal aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse beurteilt, sondern von einem Amtstierarzt als gefährlich oder eben nicht eingestuft. Außerdem habe der Besitzer eines mehr als drei Monate alten Hundes der Behörde innerhalb eines Monats den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen, die das von seinem Haustier ausgehende Risiko abdecken soll. Die neue Bestimmung des Landespolizeigesetzes soll noch in der ersten Jahreshälfte in Kraft treten, hieß es.

Salzburg: Auflagen für "auffällige" Hunde

Im Salzburger Landessicherheitsgesetz vom 1. Juni 2009 ist die Vorgangsweise bei auffällig gewordenen Hunden festgelegt. Dabei wird nicht der Begriff "Kampfhunde" verwendet und es gibt keinen Unterschied bei den Rassen. Ist ein Hund auffällig geworden, so können dem Besitzer diverse Auflagen erteilt werden, die von der Leinen- über die Maulkorbpflicht bis zu dem Erhöhen eines Zauns reichen können, um ein Entweichen des Tieres zu verhindern. In schwierigeren Fällen wird durch einen Tierarzt überprüft, ob der betreffende Hund ein erhöhtes Aggressionspotenzial zeigt. Es können dann weitergehende Auflagen erteilt werden, wie der Besuch einer Hundeschule, die Beschränkung der Hundeanzahl bis hin zu einem Tierhalteverbot.

Kärnten: Keine Verbote

In Kärnten gibt es bis dato weder die Verpflichtung eines Hundeführscheins noch ein Verbot der Haltung von sogenannten Kampfhunden. Forderungen nach derartigen Regelungen werden in regelmäßigen Abständen erhoben, zuletzt im November vergangenen Jahres, nachdem in Niederösterreich ein Kind von einem Rottweiler attackiert worden waren. Zu einer konkreten Gesetzesvorlage oder gar einem Beschluss kam es bis dato jedoch nicht.

OÖ: Sachkundenachweis erforderlich

Auch in Oberösterreich gibt es keine Regelung für die betreffenden Tiere. Für alle Zweibeiner, die ihr Tier - egal welcher Rasse - ordnungsgemäß anmelden, ist aber seit 2006 ein Sachkundenachweis erforderlich. Dafür müssen Hund und Herrchen bzw. Frauchen einen zweistündigen Kurs absolvieren: Eine Einheit hält ein Tierarzt, die zweite ein Hundetrainer. Prüfung gibt es keine. Eine Änderung der derzeitigen Regelung sei derzeit nicht angedacht, hieß es aus dem Büro des zuständigen Landesrates Hermann Kepplinger (SPÖ).

Steiermark: Verordnung in Arbeit

In der Steiermark wird momentan eine Verordnung ausgearbeitet, wonach angehende Hundebesitzer sich in einem Gespräch mit einem Experten über die Pflichten, Rechte und Aufgaben im Zusammenhang mit der Haltung der Tiere aufklären lassen müssen. Erst danach darf ein Vierbeiner in den Haushalt geholt werden, so die Idee von ÖVP und SPÖ, die sich beide um die Ausarbeitung der Verordnung bemühen. Bis zum Sommer soll es einen Beschluss geben, heißt es aus dem Büro von Landesrat Johann Seitinger (ÖVP). In welchem Umfang der Hundekurs absolviert werden muss und wer ihn abhält, sei jedoch noch nicht klar. In jedem Fall werde es nicht nur Halter von sogenannten Kampfhunden betreffen, sondern alle angehenden Hundebesitzer.

NÖ: Neues Hundehaltegesetz seit 1. Jänner

In Niederösterreich ist seit 1. Jänner ein neues Hundehaltegesetz in Kraft. Es sieht u.a. vor, dass für Hunde mit "erhöhtem Gefährdungspotenzial" sowie bereits auffällig gewordenen Tieren genügend Sachkenntnisse zur Haltung in Form eines "Hundeführerscheins" nachgewiesen werden müssen. Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten gesetzlich Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier, Dogo Argentino, Bandog, Rottweiler und Tosa Inu. Im Akutfall können die Tier auch beschlagnahmt werden. Zusätzlich ist für diese Rassen eine bis zu zehnfach höhere Hundesteuer zu bezahlen. 95 Prozent der Hunde sollen aber nicht betroffen sein, wurde im Landhaus betont.

Wien: Volksbefragung

Falls sich die Wiener bei der nahenden Volksbefragung für einen verpflichtenden Hundeführschein aussprechen, soll dieser für die Halter von 13 namentlich genannten Rassen gelten. Polizei und Magistrat werden den Besitz des Führscheins überprüfen - den jeder, der sich mit einem solchen Hund auf der Straße bewegt, absolviert haben muss. Fehlt das Dokument, setzt es Verwaltungsstrafen. Für diejenigen, die bereits einen als gefährlich eingestuften Hund besitzen, ist eine einjährige Übergangsfrist vorgesehen. Für neuangeschaffte Hunde soll der Schein, innerhalb von drei Monaten zu machen sein - wobei der Hund mindestens sechs Monate alt sein muss.

Burgenland: Entscheidung bei Gemeinden

Im Burgenland haben derzeit nach dem Burgenländischen Polizeistrafgesetz (Paragraf 7) Gemeinden die Möglichkeit, eine Leinen- und Maulkorbpflicht zu verordnen. Dies sei nach Ansicht von Experten ausreichend, hieß es aus dem Büro von Landesrat Werner Falb-Meixner (ÖVP). Bedarf nach einem Hundehaltegesetz bestehe deshalb nicht. Eine Leinen- und Maulkorbpflicht sei im Gegensatz zum "Hundeführerschein" von der Exekutive leicht kontrollierbar. Eine Einteilung in gefährliche und ungefährliche Hunderassen ist laut Expertenmeinung nicht vernünftig, weil jeder Hund, unabhängig von der Rasse, Menschen verletzen könne. Wichtig wären Schulungen und Aufklärung, da zumeist falsches menschliches Verhalten der Grund für Verletzungen sei.

(APA)

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