Daten zu Unrecht verarbeitet: Erstmals Schadenersatz

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Der Oberste Gerichtshof hält in einer aktuellen Entscheidung fest: Bonitätsauskunftsunternehmen müssen jeden informieren, über den sie Daten verarbeiten. Ansonsten erhält der Betroffene Löschungs- und Schadenersatzansprüche.

Ein Konsument hatte (angeblich) Müll auf einem öffentlichen Müllplatz neben den Mülltonnen abgestellt. Ein Unternehmen, das den Müllplatz im Auftrag der Gemeinde überwachte, schrieb dem Konsumenten daraufhin EUR 100,00 als Unkostenbeitrag vor. Da der Betroffene seiner Meinung nach den Müll ordnungsgemäß entsorgt hatte, bestritt er die Forderung und bezahlte diese - trotz Mahnungen durch ein Inkassoinstitut - nicht.

Als er einige Zeit später für seinen Sohn einen Mobilfunkvertrag abschließen wollte, verweigerte ihm das Mobilfunkunternehmen diesen, da das Mobilfunkunternehmen im Zuge des Vertragsabschlusses beim (hier geklagten) Bonitätsauskunftsunternehmen Einsicht nahm und die offene Forderung des Inkassoinstituts fand. Das Bonitätsauskunftsunternehmen hatte seine Daten mit dem Inkassoinstitut abgeglichen und den Datensatz über den Betroffenen ungeprüft übernommen.

Der Verein für Konsumenteninformation klagte für den Betroffenen anschließend auf Ersatz dessen immateriellen Schadens in Höhe von EUR 750,00, da der Betroffene unrichtigerweise beim Mobilfunkunternehmen bloßgestellt worden war - und gewann.

Obwohl dieser Fall im ersten Moment als nicht ungewöhnlich erscheint, birgt besonders die rechtliche Beurteilung des OGH Sprengstoff: Der OGH (6 Ob 247/08d) bejahte nicht nur erstamals in einem derartigen Fall einen Schadenersatzanspruch. Sondern er erkannte auch, das die Verarbeitung der Daten rechtswidrig war, da der Konsument über die Eintragung in die Bonitätsdatenbank nicht benachrichtigt worden war. Dem Betroffenen muss die Möglichkeit gegeben werden, „sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenanwendung zur Wehr zu setzen."

Auswirkungen auf die Praxis

In der Praxis bedeutet das, dass Bonitätsauskunftsunternehmen jeden informieren müssen, über den sie Bonitätsdaten verarbeiten. Sollten sie das nicht tun, wäre die Verarbeitung der Bonitätsdaten rechtswidrig, wodurch Betroffene Löschungs- und Schadenersatzansprüche gegen das Bonitätsauskunftsunternehmen hätten.

Diese Entscheidung ist aufgrund der klaren Regeln des Datenschutzgesetzes richtig, wenn auch - wirtschaftlich gesehen - problematisch. Bonitätsauskunftsunternehmen haben einen - sicherlich wichtigen - Platz im Wirtschaftsleben, weshalb der Gesetzgeber angehalten ist, eine Regelung zu schaffen, die nicht nur die Rechte der Betroffenen schützt, sondern auch den Bonitätsauskunftsunternehmen ein Überleben sichert.

Mag. Markus Dörfler ist Rechtsanwaltsanwärter bei Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien und hat das Verfahren auf Klägerseite betreut.

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