Folge 65. Wolfgang B. arbeitet in einer Kfz-Werkstatt. Sein PKW hat einen kleinen Schaden. Wolfgang B. repariert den PKW außerhalb seiner Arbeitszeit in der Werkstätte seines Arbeitgebers mit den dort zur Verfügung stehenden Werkzeugen.
Das Werkzeug einer Kfz-Werkstatt gehört zu den Betriebsmitteln des Arbeitgebers. Wie diese eingesetzt werden, entscheidet der Arbeitgeber. In der Regel wir sich schon aus den Umständen ergeben, dass Werkzeug bestimmungsgemäß zu verwenden ist, um die Arbeiten durchzuführen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufträgt. Betriebsmittel sind aber nicht nur körperlich Sachen, die beim handwerklichen Arbeiten verwendet werden, sondern alle Hilfsmittel des Betriebes, die notwendig oder nützlich sind, um das Arbeits- und Produktionsziel eines Betriebes zu erreichen. In Frage kommen auch Maschinen und Anlagen, Fahrzeuge, Computer und Mobiltelefone. Aber auch unkörperliche Sachen, wie zB Lizenzen für Software, kommen in Frage.
Grundsätzlich dürfen Betriebsmittel nicht für private Zwecke der Arbeitnehmer verwendet werden. Davon kann es Ausnahmen geben: So war anerkannt, dass ein Arbeitnehmer in wichtigen Fällen berechtigt ist, über die Telefonanlage seines Arbeitgebers ein kurzes Telefonat zu führen. Dies ergab sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. In Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer in der Regel ein Mobiltelefon besitzt, ist dies hinfällig geworden. Die Nutzung des Internetzugangs beim Arbeitgeber für private Zwecke ist wohl nur sehr eingeschränkt mit dem Recht, ein „Nottelefonat“ zu führen, vergleichbar. Eine andere Rechtfertigung für die private Nutzung von Betriebsmitteln ist die Erlaubnis des Arbeitgebers. Bei der Annahme einer Erlaubnis muss der Arbeitnehmer aber sehr sorgfältig sein. Vor allem darf er nicht aus dem Umstand, dass ein unmittelbarer Vorgesetzter seiner Aufsichtspflicht nur mangelhaft entspricht oder andere Arbeitnehmer Betriebsmittel für Privatzwecke einsetzen, schon auf eine Zustimmung des Arbeitgebers schließen.
Arbeitgeber bestimmt Nutzung der Betriebsmittel
Der Arbeitgeber kann die Verwendung der Betriebsmittel durch Anweisungen regeln. Untersagt er beispielsweise, dass Arbeitnehmer ihren Internetzugang auch zum Austausch privater Mitteilungen verwenden, muss der Arbeitnehmer diese Anweisung in aller Regel befolgen.
Verstößt der Arbeitnehmer gegen ein solches Verbot des Arbeitgebers, verletzt er seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Ist diese Pflichtverletzung beharrlich, etwa, weil es schon einmal zu einem gleichartigen Verstoß gekommen ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an seine dienstlichen Verpflichtungen erinnert hat, dann kann dies bis zur berechtigten Entlassung führen.
Verwendet ein Arbeitnehmer Betriebsmittel des Arbeitgebers für private Zwecke, muss ihm bewusst sein, dass ihm das Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes nicht zugutekommt. Fügt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber bei der Erbringung der Arbeitsleistung fahrlässig einen Schaden zu, dann wird seine Haftung für den Schaden, abhängig vom Grad des Verschuldens, gemindert oder die Haftung entfällt ganz. Wenn aber der Arbeitnehmer Betriebsmittel für private Zwecke nutzt, hat dies nichts mit der vereinbarten Arbeitsleistung zu tun. Kommt es zu einem Schaden, haftet der Arbeitnehmer wie jeder andere dem Arbeitgeber.
Fazit
Ob Wolfgang B. das Werkzeug seines Arbeitgebers zur Reparatur seines PKW verwenden darf, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber damit einverstanden ist. Sollte Wolfgang B. ohne entsprechende Erlaubnis gehandelt haben, verletzt er seine Dienstpflichten und riskiert bei einem erstmaligen Verstoß eine Abmahnung. Sollte er Werkzeug beschädigen, müsste er dem Arbeitgeber den vollen Schaden ersetzen.

Kurt Wratzfeld ist Partner bei der Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH (fwp) mit Spezialisierung in den Bereichen Arbeitsrecht, Prozessführung, Betriebspensionsrecht und allgemeines Zivilrecht. Er ist Autor zahlreicher Publikationen.